Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 901 — 
T anr i f / 
nach welchem 
die Abgaben fuͤr die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum, 
im Kreise Husum, Regierungsbezirks Schleswig, vom 
1. August 1869. an zu erheben sind. 
Vom 14. Juli 1869. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld von Schiffsfahrzeugen: 
1. von drei Lasten Tragfähigkeit und darunter, wenn sie beladen sind: 
beim Einganega 1 Silbergroschen, 
beim Ausgangagagaa . .. 1 
fuͤr jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter J. bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sic beballastet oder leer sind; 
II. von mehr als drei Lasten bis zu einschließlich vierzig Lasten Trag- 
fähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganeat 2 Silbergroschen, 
beim Ausganegaga 2 " 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange ............. ... . .. . . .. 1 Silbergroschen, 
beim Ausganennn . .. 1 · 
für jede Last der Tragfähigkeit 
III. von mehr als vierzig Lasten Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingaugen 4 Silbergroschen, 
beim Ausgangene 4 "• 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingaonggeggg 2 Silbergroschen, 
beim Ausganeagaga .. 2 · 
für jede Last der Tragfähigkeit. 
(Nr. 7466.) Aus-
	        
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