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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staater.
Nr. 51.
(XNr. 7467.) Statut für die Genossenschaft zur Regulirung der kleinen Elster in den Kreisen
Luckau und Liebenwerda. Vom 21. Juni 1869.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen r§
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz= Samml.
für 1853. S. 183.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
.1.
Um die Grundstücke des unteren Thales der kleinen Elster und der damit
usammenhängenden Niederungen in den Kreisen Luckau und Liebenwerda durch
eseitigung der Ueberschwemmungsgefahr und durch Entwässerung zu verbessern,
werden die Besitzer dieser Grundstücke unter der Benennung:
„Verband zur Regulirung der kleinen Elster in den Kreisen
Luckau und Liebenwerda“
zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Luckau.
2.
Das Meliorationsgebiet der Genossenschaft in seinem jetzigen Umfange ist
auf der vierten Sektion der Generalkarte des Thales der kleinen Elster, nach den
Feldmarkskarten, entworfen 1857. durch C. F. Krüger, verzeichnet.
Dasselbe kann durch den Anschluß anderer zum Thalgebiet der kleinen
Elster oder zu Nebenthälern derselben gehörigen Grundstücke erweitert werden.
Der Anschluß erfolgt nach Anhörung des Verbandsvorstandes und der
betheiligten Grundbesitzer unter den durch den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zu treffenden Zutrittsbestimmungen und im Uebrigen nach Maaß-
gabe dieses Statuts. +#
Zweck des Verbandes.
Dem Verbande liegt ob:
a) den vom Bauinspektor Rupprecht im Jahre 1859. entworfenen Meliora-
Jahrgang 1869. (Nr. 7467.) 122 tions.
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1869.