Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Elster und der Hauptabziehungsgräben nur unbeschadet des Zwecks der auszu- 
führenden Regulirung zeitweise aufgestaut oder abgeleitet werden. 
Der Verband übt die Kontrole darüber aus, hat in Streitfällen über die 
Zulässigkeit zu entscheiden und vorbehaltlich der Beschwerde an die Regierung seine 
Entscheidung in Vollzug zu setzen. 
S. 6. 
Ueber die von dem Verbande oder von mehreren Verbandsgenossen ge- 
meinschaftlich fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen, sowie über die dem Ver- 
bande gehörenden Grundstücke, ist ein Lagerbuch von dem Vorstande des Verbandes 
zu führen. 
F. 7. 
Aufbringung der Kosten. 
Die Kosten der Ausführung des Regulirungsplanes werden von den Be- 
sitzern der im Meliorationsgebiet gelegenen Grundstücke nach Maaßgabe des durch 
die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vorcheus unter 
Berücksichtigung der Bodenqualität der betheiligten Grundstücke getragen. 
Dieselben sind ar Feststellung dieses Beitragsmaaßstabes in vier Klassen 
zu theilen, von denen der Preußische Morgen 
der Klasse zu vier Theilen, 
- drei 
1 III. - ¾l Sei - 
IV. Einem Theile 
heranzuziehen ist. 
d. 8. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Herstellung und 
Unterhaltung der Genossenschaftsanlagen ruht mit der Sozietätspflicht gleich den 
öffentlichen Lasten als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken 
und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Vorsitzenden des Vorstandes 
in den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung 
der administrativen Erekution einzuzahlen. 
Innerhalb der Gemeinden bewirken deren Vorstände die Einziehung und 
Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Besitzveränderung zur Be- 
richtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieses 
Nachweises die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei Parzellirungen müssen die Lasten des Verbandes auf die Trennstücke 
verhältnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens 
Einen Pennig jährlich. 
(Nr. 7467, 122. K. 9.
	        
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