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Vorstandes — findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Die-
selbe erstreckt sich auch auf die vom Verbande nach 99. 3 — 5. zu beaufsichtigen-
den Anlagen.
Der Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern
als Miturtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vor-
stande bestimmt werden.
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Proto-
koll aufzunehmen.
ie Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder Betheiligte der-
selben beiwohnen könne. So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im Sep-
tember eine Nachschau abgehalten werden.
G. 22.
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor
nach dem Besund der Schauen, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem Ermessen
an) und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Miturtheilern
nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein.
Ob die Ausführung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise
auch durch ein Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch
Entreprise zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest,
zuschde deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen
verfährt.
Zu Entreprisekontrakten für die Unterhaltung der Anlagen bedarf der Di.
rektor einer Vollmacht nicht. Für die vom Verbande nicht zu unterhaltenden,
sondern nur zu beaufsichtigenden Anlagen ist das Ergebniß der Schau in gleicher
Weise festzustellen, den Betheiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen
und die Befolgung nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von
ihnen zu erzwingen.
G. 23.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
er Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
G. 24.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Allagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu Af Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge-
fängniß vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die vom
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur So-
zietätskasse.
9l 25.
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten,
Jahrgang 1866. (Nr. 7467. 123 wel-