Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung 
des Vorstandes verpflichtet wird. 
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. 
Die Jahresrechnung für das jedesmal vorabgelaufene Kalenderjahr und 
der Etatsentwurf für das laufende Jahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden 
zu übergeben, welcher dieselben selbst und durch ein vom Vorstande alljährlich 
hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft. . 
Behufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes 
und vierzehn Tage vor derselben sind Etat und Jahresrechnung zur Einsicht 
jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen. 
S. 26. 
Aufsichtsrecht des Staates. 
Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates, welche von der Re- 
gierung als Landespolizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst 
in dem Umfange mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
den zustehen, ausgeübt wird. 
Alle nach diesem Statut der Regierung zuständigen Befugnisse werden 
über den ganzen Umfang des Verbandes von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
gebbt welche dem Landrathsamte des Liebenwerdaer Kreises in Betreff der zu 
iesem gehörigen Ortschaften unmittelbar Aufträge ertheilen kann. 
27. 
Beschränkungen der Adjazenten. 
An den Hauptentwässerungszügen müssen drei Fuß, vom oberen Rande 
der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben. 
Bäume und Hecken dürfen auf einer Entfernung von sechs Fuß nicht geduldet 
werden. 
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, abfnehmen und binnen 
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Ernte 
geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entsernung 
von dem Borde wegschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Direktor diese Frist verlängern. 
§. 28. 
Emtscheidung von Streitigkeiten; Schiedsgericht. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechts- 
titeln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung 
der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen An- 
gelegenheiten der Sozietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des 
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