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welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung
des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen.
Die Jahresrechnung für das jedesmal vorabgelaufene Kalenderjahr und
der Etatsentwurf für das laufende Jahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden
zu übergeben, welcher dieselben selbst und durch ein vom Vorstande alljährlich
hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft. .
Behufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes
und vierzehn Tage vor derselben sind Etat und Jahresrechnung zur Einsicht
jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen.
S. 26.
Aufsichtsrecht des Staates.
Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates, welche von der Re-
gierung als Landespolizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst
in dem Umfange mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemein-
den zustehen, ausgeübt wird.
Alle nach diesem Statut der Regierung zuständigen Befugnisse werden
über den ganzen Umfang des Verbandes von der Regierung zu Frankfurt a. d. O.
gebbt welche dem Landrathsamte des Liebenwerdaer Kreises in Betreff der zu
iesem gehörigen Ortschaften unmittelbar Aufträge ertheilen kann.
27.
Beschränkungen der Adjazenten.
An den Hauptentwässerungszügen müssen drei Fuß, vom oberen Rande
der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben.
Bäume und Hecken dürfen auf einer Entfernung von sechs Fuß nicht geduldet
werden.
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, abfnehmen und binnen
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Ernte
geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entsernung
von dem Borde wegschaffen.
Aus besonderen Gründen kann der Direktor diese Frist verlängern.
§. 28.
Emtscheidung von Streitigkeiten; Schiedsgericht.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund-
gerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechts-
titeln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung
der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen An-
gelegenheiten der Sozietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des
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