Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) das im 8. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte 
zu Burg) 
) die in den I#§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge- 
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obliga- 
tionen bekannt gemacht werden; 
) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zahlungstermine treten vier, 
ind an die Stelle des im F. S. erwähnten achten Zahlungstermines tritt 
er fünfte. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder En in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
M- dieser Schuldverschreibung sind Zinskupons für die nächsten fünf Jahre 
ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kämmereikasse 
der Stadt Burg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie beigedruck- 
ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sichehen der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Burg mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen 
Einkünften. 
Dessen “ Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
und Siegel ertheilt. 
Burg, den .. ... 18. 
(Trockener Stemmpel.) 
Der Magistrat der Stadt Burg. 
(Eigenbändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und cincs anderen Magistratemitgliedes 
unter Beifügung der Amtstitel.) 
Eingetragen Kontobuch Hierzu sind Kupons Serie I. 7 1. bis 10. 
Fol. ——— . nebst Talon ausgereicht. 
Der Kassenkurator. Kämmereikassen-Rendant. 
Pro-
	        
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