Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Wrischen der Syckadel- Sglietzer Feldmarksgrenze und der Neu-Mühle bei Ressen 
elegenen Grundstücke, welche in dem von dem Baumeister Schultze unterm 
15. November 1868. aufgestellten Betheiligungskataster verzeichnet sind, werden 
zu einer Genossenschaft unter der Benennung: 
„Verband zur Regulirung des Ressener Mühlenfließes“ 
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Entwässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Lübben. 
Das Meliorationsgebiet ist auf der vom Negierungs Geometer August im 
Jahre 1864. zusammengestellten Generalkarte der Niederung des Ressener Fließes 
verzeichnet und enthält nach dem vorher erwähnten Kataster 1870—# Morgen. 
§. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den vom Baumeister Schultze unterm 15. No- 
vember 1868. aufgestellten Meliorationsplan so, wie derselbe bei der Superreviston 
festgestellt worden, zur Ausführung zu bringen und die nach demselben zu regu- 
lirenden oder neu anzulegenden Fließ und Grabenläufe auch in Zukunft zu unter- 
halten, wogegen die Unterhaltung der vom Verbande zur Herstellung der erfor- 
derlichen erweiterten Abflußprofile umzubauenden Brücken den bisher dazu Ver- 
pflichteten verbleibt. Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im 
Laufe der Ausführung etwa nöthig erscheinen sollten, dürfen nur mit Genehmigung 
des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
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Wenn später die Einrichtung von Anlagen zur Bewässerung der zum Ver- 
bande gehörigen Wiesen oder zum Anstauen des Wassers in den regulirten Grä- 
ben und Fließen Behufs Herbeiführung eines erhöheten Fruchiigeitsgrades des 
Untergrundes als nützlich sich ergeben und von betheiligten Grundbesitzern verlangt 
werden sollte, so hat der Verband dergleichen Anlagen, soweit solche unbeschadet 
des Zwecks der auszuführenden Regulirung möglich sind, zu vermitteln und 
nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem 
der Plan dafür von der Regierung in Frankfurt a. d. O. festgestellt ist. 
Die Organe des Verbandes haben auch solche Anlagen, gleich den Haupt- 
anlagen des Verbandes, zu beaufsichtigen. 
» s.4. 
Der zur Ausführung des Meliorationsplanes erforderliche Grund und 
Boden ist von den Genossen des Verbandes unentgeltlich herzugeben, wogegen 
ihnen die Benutzung der Böschungen verbleibt und die eingehenden Fließ - und 
Grabenstrecken innerhalb ihrer Grenze zufallen. Sollte aus dieser Bestimmung 
in einzelnen Fällen eine offenbare Härte hervorgehen, so ist eine billige Entschädigung 
zu gewähren, die der Vorstand des Verbandes festzusetzen hat. 
Gegen diese Festsetzung findet nur Blufung an das Schiedsgericht 
C. 17)) statt. 
Die Erwerbung des Staurechts und der zur Ausübung desselben vorhan- 
Jchrgang 1869. (r. 7470) 124 de.
	        
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