Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorsitz führt, und zwei Beisitzern, von denen je einen der Genossenschaftsvorstand 
und der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten zu wählen haben. Letztere 
vollziehen, falls eine Einigung unter ihnen nicht stattfindet, die Wahl gemein- 
schaftich unter der Leitung des Obmanns, welcher bei eintretender Stimmen- 
glecchyert durch das Loos entscheidet. Wenn von mehreren gleichbetheiligten 
ekurrenten einzelne sich der Wahl enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen 
gebunden. Wird von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen 
vier Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vor- 
standes, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht, so erfolgt auch 
dessen Wahl durch den Vorstand. 
Wählbar zu Mitgliedern des Schiedsgerichts sind nur solche Personen, 
welche die Eigenschaften eines Gemeindewählers haben und nicht Mitglieder des 
Verbandes sind. 
5. 18. 
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der 
Regierung *l Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche den Aufsfichtsbehörden der Gemeinden zustehen, 
ausgeübt wird. 
g. 19 
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Statuts 
vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 74°1.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juli 1869., betreffend die Uebertragung der durch 
den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852. dem Aktienverein für die 
Peterswaldau- Steinkunzendorfer Chaussee im Regierungsbezirk Breslau 
verliehenen Rechte auf die Dominien und Gemeinden Steinkunzendorf 
und Pcterswaldau. 
A# den Bericht vom 23. Juni d. J. bestimme Ich hierdurch, daß diejenigen 
Rechte, welche durch den Erlaß vom 21. April 1852. (Gesetz Samml. 1852. 
S. 285.) dem Aktienverein für die Peterswaldau- Steinkunzendorfer Chaussee im 
Regierungsbezirk Breslau in Bezug auf die genannte Straße verliehen worden 
sind, nunmehr, nachdem das Eigenthum an derselben auf die Dominien und 
Gemeinden Steinkunzendorf und Peterswaldau mit der Verpflichtung zur chaussee- 
(Nr. 7470—7472. maͤ-
	        
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