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Vorsitz führt, und zwei Beisitzern, von denen je einen der Genossenschaftsvorstand
und der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten zu wählen haben. Letztere
vollziehen, falls eine Einigung unter ihnen nicht stattfindet, die Wahl gemein-
schaftich unter der Leitung des Obmanns, welcher bei eintretender Stimmen-
glecchyert durch das Loos entscheidet. Wenn von mehreren gleichbetheiligten
ekurrenten einzelne sich der Wahl enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen
gebunden. Wird von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen
vier Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vor-
standes, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht, so erfolgt auch
dessen Wahl durch den Vorstand.
Wählbar zu Mitgliedern des Schiedsgerichts sind nur solche Personen,
welche die Eigenschaften eines Gemeindewählers haben und nicht Mitglieder des
Verbandes sind.
5. 18.
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der
Regierung *l Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange
und mit den Befugnissen, welche den Aufsfichtsbehörden der Gemeinden zustehen,
ausgeübt wird.
g. 19
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Statuts
vorgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 74°1.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juli 1869., betreffend die Uebertragung der durch
den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852. dem Aktienverein für die
Peterswaldau- Steinkunzendorfer Chaussee im Regierungsbezirk Breslau
verliehenen Rechte auf die Dominien und Gemeinden Steinkunzendorf
und Pcterswaldau.
A# den Bericht vom 23. Juni d. J. bestimme Ich hierdurch, daß diejenigen
Rechte, welche durch den Erlaß vom 21. April 1852. (Gesetz Samml. 1852.
S. 285.) dem Aktienverein für die Peterswaldau- Steinkunzendorfer Chaussee im
Regierungsbezirk Breslau in Bezug auf die genannte Straße verliehen worden
sind, nunmehr, nachdem das Eigenthum an derselben auf die Dominien und
Gemeinden Steinkunzendorf und Peterswaldau mit der Verpflichtung zur chaussee-
(Nr. 7470—7472. maͤ-