Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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S.  9.

Bei  der  gerichtlichen  Eröffnung  eines  letzten  Willens  sollen  wenigstens  zwei  Gerichtspersonen
  (worunter  der  Prokocollführer  mie  gerechne#  werden  mag)  gegenwärtig  seyn.
Befinden  sich  am  Orte  des  Gerichts,  oder  in  dessen  Nähe,  der  Ehegacte,  oder  der  geseßlichen
  Erbfolge  sähige  Verwandte  des  Errichters,  so  sind  diese  Personen,  oder  doch  einige
derselben,  zu  der  Eröffnung  (mündlich  oder  schriftlich)  vorzuladen.  Das  Aussenbleiben
derselben  hinderr  jedoch  die  Eröffnung  nicht.

Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  zwar  strafbar,  (F.  21.)
bak  aber  auf  die  Gültigkeit  des  lehtzten  Willens  keinen  Einfluß.

G.  10.

Nach  der  Eröffnung  hat  der  Richter  den  letzten  Willen  den  Interessencen  bekannr
zu  machen,  oder  doch  Einleitung  zu  dieser  Bekanntmachung  zu  rreffen.

¾1  11.

War  naͤmlich  der  Richter,  welcher  die  Eröffnung  unternahm,  nicht  zugleich  des
Erblassers  persoͤnlicher  Richter,  so  kann  er  dem  letztern  eine  beglaubigte  Abschrift  des
letzten  Willens  und  der  Registratur  uͤber  die  Niederlegung  und  Eroͤffnung  zuschicken,  und
demselben  die  §.  10.  erwaͤhnte  Bekanntmachung  uͤberlassen.  Hierzu  verpflichtet  ist  er,
wenn  für  die  Sicherstellung  gewisser  Personen,  in  Ansehung  des  ihnen  Beschiedenen,

amtshalber  zu  forgen  ist,  indem  diese  Fürforge  dem  persfönlichen  Richter  des  Erblassers
obliegt.

8.  12.

Hat  ein  Erblasser  über  die  Eröffnung,  oder  Bekannemachung  seines  letzten  Willens
etwas  festgesese,  so  ist  der  Anordnung  desselben  nachzugehen.

F.  13.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  in  dem  Falle,  wenn  ein  Werschollener  einen
letzten  Willen  binterlassen  hat,  und  für  tod  erkläct  worden  ist,  soweit  sie  eine  Anwendung
  darauf  zulassen.  Jedoch  ist  der  letzte  Wille  eines  Verschollenen  amotshalber  nicht
zu  eröffnen,  wenn  seit  der  Publication  des  Erkennenisses,  welches  die  Todeserklärung
aussprach,  ein  Jahr  abgelaufen  ist.

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