Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(235) 
S. 9. 
Bei der gerichtlichen Eröffnung eines letzten Willens sollen wenigstens zwei Gerichts- 
personen (worunter der Prokocollführer mie gerechne# werden mag) gegenwärtig seyn. 
Befinden sich am Orte des Gerichts, oder in dessen Nähe, der Ehegacte, oder der geseßli- 
chen Erbfolge sähige Verwandte des Errichters, so sind diese Personen, oder doch einige 
derselben, zu der Eröffnung (mündlich oder schriftlich) vorzuladen. Das Aussenbleiben 
derselben hinderr jedoch die Eröffnung nicht. 
Die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Paragraphen ist zwar strafbar, (F. 21.) 
bak aber auf die Gültigkeit des lehtzten Willens keinen Einfluß. 
G. 10. 
Nach der Eröffnung hat der Richter den letzten Willen den Interessencen bekannr 
zu machen, oder doch Einleitung zu dieser Bekanntmachung zu rreffen. 
¾1 11. 
War naͤmlich der Richter, welcher die Eröffnung unternahm, nicht zugleich des 
Erblassers persoͤnlicher Richter, so kann er dem letztern eine beglaubigte Abschrift des 
letzten Willens und der Registratur uͤber die Niederlegung und Eroͤffnung zuschicken, und 
demselben die §. 10. erwaͤhnte Bekanntmachung uͤberlassen. Hierzu verpflichtet ist er, 
wenn für die Sicherstellung gewisser Personen, in Ansehung des ihnen Beschiedenen, 
amtshalber zu forgen ist, indem diese Fürforge dem persfönlichen Richter des Erblassers 
obliegt. 
8. 12. 
Hat ein Erblasser über die Eröffnung, oder Bekannemachung seines letzten Willens 
etwas festgesese, so ist der Anordnung desselben nachzugehen. 
F. 13. 
Vorstehende Bestimmungen gelten auch in dem Falle, wenn ein Werschollener einen 
letzten Willen binterlassen hat, und für tod erkläct worden ist, soweit sie eine Anwen- 
dung darauf zulassen. Jedoch ist der letzte Wille eines Verschollenen amotshalber nicht 
zu eröffnen, wenn seit der Publication des Erkennenisses, welches die Todeserklärung 
aussprach, ein Jahr abgelaufen ist. 
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