Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Xr. 7474.) Allerbochster Erlaf vom 9. August I869., betreffend die Berufung einer außer· 
ordentlichen Svnode für die Evangelischen Gemeinden des Regierungsbezirks 
Kassel. 
Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. habe Ich beschlossen, für die Evangelischen 
Kirchengemeinden im Regierungsbezirk Kassel eine, aus Geistlichen und anderen 
Evangelischen Gemeindegliedern zu bildende außerordentliche Spnode zu berufen, 
um mit derselben für jene Krchengemeinden die Herstellung einer presbvterial- 
sinenne Verfassung auf der Grundlage kirchlicher Selbstständigkeit in Berathung 
zu nehmen. 
Als Snpnodalort bestimme Ich die Stadt Marburg. 
Ueber die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Spnode werden unter 
Berücksichtigung der in den Hessischen Kirchen= und Presbyterial-Ordnungen ge- 
gebenen Grundlagen die näheren Bestimmungen durch besondere Verordnung 
ergehen. 
Zum Zweck möglichster Förderung der Sache erachte Ich es für rathsam, 
dieselbe einer einheitlichen Leitung zu unterstellen und will Ich deshalb das der- 
zeitige Konsistorium in Marburg mit derselben betrauen. 
Sie haben demgemäß diese Behörde mit näherer Instruktion zu versehen 
und derselben aufzugeben, sich in dieser Angelegenheit mit den beiden andern zur 
Zeit bestehenden Konsistorien in entsprechender Verbindung zu halten. 
Es ist Mein Wille, daß die Synode baldmöglichst und jedenfalls noch im 
Lause dieses Jahres zusammentrete. Die nähere Bestimmung des Tages über- 
lasse Ich dem Konsistorium. 
Der vorstehende Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen 
und haben Sie wegen Ausführung desselben das Erforderliche anzuordnen. 
Bad Ems, den 9. August 1869. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
(Nr. 7475.)
	        
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