Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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. 5. 
Sowohl in den Fällen des 8. 3. als in denen des 8. 4. erfolgt die Wahl 
durch mündliche Stimmgebung zu Protokoll. 
Sie wird durch absolute Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen. Hergang enthält und von dem Dirigenten der Wahl und minde- 
stens drei anderen Mitgliedern der Versammlung unterzeichnet wird. 
Unmittelbar nach der Wahl sind die Verhandlungen mit allen zugehörigen 
Beilagen dem Bezirkskonsistorium einzureichen, welches das Verfahren prüft und 
über alle gegen dasselbe beziehungsweise gegen die Qualifikation der Gewählten 
ectwa erhobenen Einwendungen definitiv entscheidet. 
Einwendungen, welche später als zehn Tage nach der Wahl eingehen, sind 
nicht zu berücksichtigen. 
S. 6. 
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch 
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet, welcher derselben die von 
Uns für die Berathung bestimmten Entwürfe vorlegen wird. 
Derselbe ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer Kommis- 
sionen Theil zu nehmen, in denselben jederzeit das Wort zu ergreifen und An- 
träge zu stellen. 
Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kommissarius. 
S. 7. 
Der Vorstand der Spnode, bestehend aus einem Superintendenten als 
Vorsitzenden und aus drei geistlichen und drei weltlichen Beisitzern, wird von der 
Synode gewählt. 
Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, daß unter den geistlichen 
und zwer den weltlichen Mitgliedern die verschiedenen Konfessionen ver- 
treten find. 
Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Spnode, leitet die Verhand- 
lungen und sorgt in denselben für die Beobachtung der äußeren Ordnung. Er 
eröffnet und schließt die Sitzungen, wobei das Gebet von ihm oder von einem 
anderen durch ihn zu bezeichnenden Geistlichen gesprochen wird. 
Die Beisitzer haben den Präses in den Präsidialgeschäften zu unterstützen 
und zu vertreten. 
Dem Vorstande insgesammt liegt die Sorge für die Redaktion und die 
Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen 
an das Konsistorium ob. 
Für die Außzeichwung der Berhandlungen kann derselbe mit Zustimmung 
der Synode ein oder mehrere Mitglieder derselben heranziehen. 
S. 8. 
Die Beschlässe werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt, daß 
Propositionen, welche nicht die absolnte Majorität erhalten, für abgelehnt gelten. 
(Nr. 7475.) Wahl-
	        
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