Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC. 11. 
Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen (F. 5.) die Bezirks- 
konsistorien in Wirksamkeit treten, hat das Konsistorium in Marburg, welches 
sich mit den beiden anderen Konsistorien in entsprechender Verbindung halten 
wird, sich der Leitung der Sache zu unterziehen. 
Unser Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieser Verordnung und mit dem Erlaß der zu diesem Behuf erforderlichen In- 
struktionen beauftragt. 
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. August 1869. 
VII. 
VIII. 
IX. 
X. 
XI. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Mühler. 
Verzeichniß der Kirchenkreise. 
A. Diözese Kassel. 
Kirchenkreis, bestehend aus den evangelischen Gemeinden der Stadt Kassel. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Ahna, Kaufungen und Wil- 
helmshöhe. 
. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Grebenstein, Gottsburen und 
Trendelburg. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Zierenberg und Wolfhagen. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Gudensberg und Felsberg. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Homberg und Borken. 
B. Diözese Allendorf. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Allendorf und Witzenhausen. 
Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Eschwege. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Sontra und Waldkappel. 
Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Lichtenau, Spangenberg und 
Melsungen. 
Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Rotenburg. 
(Nr. 7475.) C. Diö-
	        
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