Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 937 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 53. — 
  
Nr. 7476.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Homburg, Regierungsbezirks Wicsbaden, zum Betrage von 30,000 Tha- 
lern. Vom 21. Juni 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem der Gemeindevorstand der Stadt Homburg darauf angetragen 
hat, zur Bestreitung der Baukosten eines neuen Schulgebäudes eine Anleihe von 
dreißig Tausend TWaalern aufzunehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, er- 
theilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz= Samml. 
S. 1518.) durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 30,000 Tha- 
lern Homburger Stadt- Obligationen, welche in 300 Apoints à 100 Thaler 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich, am 
1. Januar und 1. Juli jeden Jahres, zu verzinsen und, von Seiten der Gläu- 
biger unkündbar, nach dem sestzeletzen Tilgungsplane in den Jahren 1871. bis 
1909. einschließlich mittelst Verloosung der Obligationen jährlich am 1. Juli zu 
amortisiren sind, mit dem Vorbehalte der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche 
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den 
Minister für Handel 2c.: 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7476.) 126 Pro- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1869.
	        
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