Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Dem Gemeindevorstande bleibt es jedoch vorbehalten, inmittelst stärkere Rück. 
zahlungen eintreten zu lassen, als zufolge des obigen Schuldentilgungsplanes zu 
bewirken sind, oder auch das ganze Anlehen zu kündigen. Die zurückzuzahlenden 
Schuldverschreibungen werden stets vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres 
durch eine Verloosung, welche dahier von dem Gemeindevorstande vorgenommen 
wird, bestimmt, in dem Königich Preußischen Staatsanzeiger und dem hiesigen 
Kreisblatt mit Angabe ihrer Nummern spätestens drei Monate vor dem Ein- 
lösungstermine ausgeschrieben und vom jedesmaligen 1. Juli ab, gegen Rück- 
abe der Schuldverschreibungen, bei der hiesigen Stadtkasse durch baare und voll- 
sände e Ausbezahlung des Nominalbetrages an den Inhaber eingelöst. Diesel- 
ben Blätter sind auch für alle anderen Bekanntmachungen bezüglich des in Rede 
stehenden Anlehens als Publikationsmittel bestimmt. 
Obligationen, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs- 
termine nicht eingelöst worden, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
II. 
Die fünfprozentigen Zinsen dieses Anlehens werden in halbjährigen 
Raten, vom jedesmaligen 1. Januar und 1. Juli ab, gegen Aushändigung der 
den Schuldverschreibungen beigegebenen Zinskupons bei der städtischen Kasse baar 
ausbezahlt. Mit dem Tage, auf welchen die Rückzahlung einer Schuldverschrei- 
bung bestimmt ist, erlischt die Verzinsung derselben und es müssen mit der 
Schuldverschreibung selbst alle dazu gehörigen weiter laufenden Zinskupons sammt 
Talon zurückgestellt werden, widrigenfalls bei Auszahlung der Schuldverschreibung 
der Betrag dieser fehlenden Kupons in Abzug gebracht wird. Die Zinskupons 
werden im Laufe des ihrer Fälligkeit vorausgehenden Halbjahres bei der städti- 
schen Kasse anstatt baaren Geldes in Zahlung angenommen. 
Nicht eingelöste Zinskupons verjähren in fünf Jahren, vom Tage der 
Fälligkeit an gerechnet. 
III. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmunzen bei dem 
Königlichen Kreisgerichte zu Wiesbaden; eine Amortisation von Kupons und 
Talons findet nicht statt. 
IV. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis Ende des 
Jahres 1874. ausgegeben; für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünf- 
jährige Perioden ausgegeben werden. Die Ausgabe jeder neuen Zinskupons- 
Serie erfolgt bei der Stadtkasse zu Homburg gegen Ablieferung des der älteren 
Serie beigciügten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Qr. 7476.) 126°7 V.
	        
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