Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gsenichen/ in welchen die Einzahlung auf die gezeichneten Aktien zu 
eisten ist. 
Die eingeahlten Raten werden vom Tage der Einzahlung bis dahin, 
wo die neuen Aktien mit den alten gleiche Berechtigung erlangen — efr. 
sub d. — mit fünf Prozent jährlich verzinst. 
Dit Volleinzahlung auf die in dem betreffenden Baujahre ausge- 
schriebenen Aktien ist jederzeit gestattet. 
Die volleingezahlten Aktien Littr. D. nehmen vom Beginne des auf die 
Volleinzahlung folgenden Kalenderjahres ab in gleicher Höhe, wie die 
alten Stammaktien Littr. A. B. und C., hinsichtlich der Zinsen und 
Dividenden an dem Gesammtertrage des Oberschlesischen Eisenbahn-Unter- 
nehmens Theil. « 
Von dem Betrage des solchergestalt an der Dividende partizipirenden 
Stammeaktien-Kapitals Littr. D. vergütet der Baufonds dem Betriebs- 
fonds fünf Prozent jährliche Zinsen bis zum Ablaufe desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem von den beiden Hauptlinien Breslau-Glatz-Landes- 
grenze bei Mittelwalde und Cosel-Neisse-Frankenstein die zuletzt betriebs- 
fähig hergestellte, dem Verkehr übergeben ist. , 
Bis zu eben diesem Zeitpunkte wird die gesetzliche Eisenbahnabgabe 
an den Staat so berechnet, als wenn nur das gegenwärtige Stawm. 
aktien-Kapital Littr. A. B. und C. an der Dividende Theil nähme. 
ee) Die von den Aktionairen nicht gezeichneten Aktien verbleiben der Gesell- 
schaft zur freien Verfügung, 
Hinsichtlich verzögerter oder unterlassener Einzahlung gezeichneter 
Aktien treten die in F. 17. des Gesellschaftsstatuts vom 2. August 1841. 
vorgesehenen Folgen ein. 
!)Die Stammaktien Littr. D. werden in Apoints von Einhundert Thalem. 
nebst Jinskupons, Dividendenscheinen und Talons auf je fünf Jahre 
nach dem anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt. “ 
Auf die Stammaktien Littr. D., deren Zinskupons, Dividenden- 
scheine und Talons finden die Bestimmungen der IF. 2. bis 4. des unterm 
13. August 1855. Allerhöchst genehmigten Zehnten Nachtrags zum Ge. 
sellschaftsstatut (Gesetz Samml. 1855. S. 599.) Anwendung. 
6) Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent 
verziet Bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem von 
den beiden Hauptlinien Breslau--Glatz-Landesgrenze bei Mittelwalde und 
Cosel-Neisse-Frankenstein die zuletzt Gerriebslähn hergestellte dem Verkehr 
übergeden Kta. erfolgt die Verzinsung aus dem Baufonds, später aus 
em Betriebe. 
Alle bis zu dem ebengedachten Zeitpunkte aufkommenden Betriebseinnahmen 
fließen in den Baufonds. 
Die näheren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Prioritäts-Obliga- 
tionen, ihre Amortisation und ihr Verhältniß zu den übrigen Prioritäts-Obligalionen 
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