— 953 —
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu
beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem Kün-
digungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen,
wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Die Kün-
digung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung
die nicht. eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens
dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden
Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
g. 8.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig
zur Realistrung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn sbel einmal öffentlich
aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der RNummern
der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligakionen von der Direktion öffentlich
bekannt zu machen ist.
K. .
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt
im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat-
Urkunden geltenden gesetzlichen Loestimmumnen- 6
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden.
Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs-
ist (. 2.) bei der Königlichen Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz
glaubhaft darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
Lemeelderen und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen
Quittung ausgezahlt werden.
S. 10.
Die in den §5. 4. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-
Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige
Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insigeel aus.
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
Jahrgang 1869. (Nr. 7479.) 128 ihrer