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als Glück jene natürliche Trennung zwischen Adel und
Staͤdten, die kein geschlossener und beschworener Vertrag
ploͤtzlich aufheben konnte, weil sie aus volliger Verschiedenheit
der Interessen entsprang, sie vermieden sorgfältig, auch
bei Verletzung der Privilegien einzelner Städte die ganze
Menge der Städte gegen sich. aufzubringen, und der Tod
ihres Bruders Herzog Friedrichs von Braunschweig gab
nicht nur ihrer Macht eine Stärke, welche selbst den verbundenen
Landständen furchtbar seyn mußte, sondern nahm
auch gerade den Gegner hinweg, der bei einem entsiandenen
Streit mit den Landständen der gefährlichste gewesen
seyn würde.
Offenbar schien auch bei dem ganzen Vertrage vorausgesetzt
zu seyn, daß das Luneburgische Land nie weiterhin
getheilt werden würde, und diese Hoffnung, so wenig sie
der damaligen Sitten der fürstlichen Häuser entsprach,
gründete sich auf mehrere Verträge, die noch zur Zeit der
Alrlüneburgischen Herren geschlossen *), und selbst zwischen
Bernhard und Henrich noch fünfzehen Jahre nach ihres
ältesten Bruders Friedrich Tode **) einigermaßen erneuert
worden, aber jener unglöckliche Kreislauf von politischernstbaften
Entschliehungen und menschlicher Nachgiebigkeit gegen
*) S. bes. die Urk. vom r. Nov. 136 7, worin nicht nur Untheilbarkeit
des Lüneburgiscken festgesetzt, sondern auch ausgemacht
war, dali das Stück der Braunschweigischen Lande, das Herzog
Magnus, der designirte Erbe des Luneburgischen, besaß oder
von seinem damals noch lebenden Vater erhalten sollte, damit
vereinigt bleiben und auf den Erügebornen sich sortvererben
sollte. S. Jo, Wilh. Hoffmanns Semml. I. Th. S. 101 oder
auch Pfeffinger II. Kh. S. 1033.
*“) Eratb von den Br. Luͤneb. Erbtheilungen. S. 33.