Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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als  Glück  jene  natürliche  Trennung  zwischen  Adel  und
Staͤdten,  die  kein  geschlossener  und  beschworener  Vertrag
ploͤtzlich  aufheben  konnte,  weil  sie  aus  volliger  Verschiedenheit
  der  Interessen  entsprang,  sie  vermieden  sorgfältig,  auch
bei  Verletzung  der  Privilegien  einzelner  Städte  die  ganze
Menge  der  Städte  gegen  sich.  aufzubringen,  und  der  Tod
ihres  Bruders  Herzog  Friedrichs  von  Braunschweig  gab
nicht  nur  ihrer  Macht  eine  Stärke,  welche  selbst  den  verbundenen
  Landständen  furchtbar  seyn  mußte,  sondern  nahm
auch  gerade  den  Gegner  hinweg,  der  bei  einem  entsiandenen
  Streit  mit  den  Landständen  der  gefährlichste  gewesen
seyn  würde.

Offenbar  schien  auch  bei  dem  ganzen  Vertrage  vorausgesetzt
  zu  seyn,  daß  das  Luneburgische  Land  nie  weiterhin
getheilt  werden  würde,  und  diese  Hoffnung,  so  wenig  sie
der  damaligen  Sitten  der  fürstlichen  Häuser  entsprach,
gründete  sich  auf  mehrere  Verträge,  die  noch  zur  Zeit  der
Alrlüneburgischen  Herren  geschlossen  *),  und  selbst  zwischen
Bernhard  und  Henrich  noch  fünfzehen  Jahre  nach  ihres
ältesten  Bruders  Friedrich  Tode  **)  einigermaßen  erneuert
worden,  aber  jener  unglöckliche  Kreislauf  von  politischernstbaften
  Entschliehungen  und  menschlicher  Nachgiebigkeit  gegen

*)  S.  bes.  die  Urk.  vom  r.  Nov.  136  7,  worin  nicht  nur  Untheilbarkeit
  des  Lüneburgiscken  festgesetzt,  sondern  auch  ausgemacht
war,  dali  das  Stück  der  Braunschweigischen  Lande,  das  Herzog
Magnus,  der  designirte  Erbe  des  Luneburgischen,  besaß  oder
von  seinem  damals  noch  lebenden  Vater  erhalten  sollte,  damit
vereinigt  bleiben  und  auf  den  Erügebornen  sich  sortvererben
sollte.  S.  Jo,  Wilh.  Hoffmanns  Semml.  I.  Th.  S.  101  oder
auch  Pfeffinger  II.  Kh.  S.  1033.

*“)  Eratb  von  den  Br.  Luͤneb.  Erbtheilungen.  S.  33.