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Provinz Sannover, Landdrostei Stadce.
Obligation
des
Wegeverbandes des Amts Neuhaus a. d. Oste
über
Auf Grund der unter dem 21. Januar 1869. genehmigten Beschlüsse der Vertre-
tung des Wegeverbandes Amts Neuhaus a. d. Oste vom 9. Juli und 11. No,
vember 1868. wegen Aufnahme einer Anleihe von 50,000 Thalern Kurant bekennt
sich der Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes Amts Neuhaus a. d. Oste
Namens des gedachten Verbandes durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vpo#.
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Landstraßenbau im Verbandsbezirke
kontrahirt worden und mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1872. ab innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren mit jährlich
2000 Thaler. Auch behält sich die Vertretung des Wegeverbandes das Recht vor,
wenn —. der Kasse es erlauben, über die Summe von 2000 Thalern
urückzuzahlen.
1•“4 Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem Monate
März jeden Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeich.
nung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt im Monat April, Juni und September in
dem Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte für Hannover, in den Anzeigen für den
Landdrosteibezirk Stade und dem Otterndorfer Wochenblatt, im Falle des Eir-
ehens des letzteren in einem anderen mit Genehmigung der Landdrostei zu be.
sinnmenden Blatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in ganzjahrigen Terminen am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier
einhalb Prozent jährlich in gleicher Müngsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
2 der Kasse des Wegeverbandes zu Neuhaus a. d. Oste, und zwar auch in der
nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
(Nr. 7483. 129* sind