Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
dem #blause des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren 
zu Gunsten des Wegeverbandes. » 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §S#. 500. 501. Ziffer 5., und 502. der 
Allgemeinen bürgerlichen Prozeß-Ordnung vom 8. November 1850. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei dem Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes anmeldet und 
den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung 
oder * in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der 
Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Oinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 2V 
Mit dieser Schuldverschreibung sind ganzjährige Zinskupons für fünf Jahre 
bis zum .. . . .. . .. . .. . . . . . ... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. — 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Wegeverbands- 
Kasse zu Neuhaus a. d. Oste gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. -. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Wege- 
verband mit seinem Vermögen und seiner gesetzlichen Steuerkraft. 
zei Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Neuhaus a. d. Oste, den 18. 
Der Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes 
Amts Neuhaus a. d. Oste. 
Pro-
	        
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