Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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7) Unternehmer hat seinen Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Bundeskanzleramtes dem Privat-Depeschenverkehr nach Maaßgabe 
der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz 
auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 
8) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1. bis einschließ- 
lich 6. wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwal= 
tung und dem Unternehmer schriftlich vereinbart. 
5) Der Unternehmer hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschästigten Arbeiter getroffen werden, 
pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenen 
Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines 
besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten, zu tragen. Er 
ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die 
Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
Nicht minder wird Unternehmer den Anforderungen der zuständigen 
Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bekuefnises der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforder- 
sühen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten über- 
nehmen. 
6) Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die neue Bahn 
mittelst Lweigbahnen, als die Benutzung der ersteren gegen zu verein- 
barende, eventuell vom Handelsministerium festzusetzende Fracht-- oder 
Bahngeldsätze vorbehalten. 
7) Die Konzession kann jederzeit ohne Weiteres von Uns widerrufen und 
zurückgenommen werden, wenn den Konzessionsbedingungen zuwider ge- 
handelt oder eine der darnach dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen 
nicht vollständig erfüllt wird. Im Falle solcher Konzessionsentziehung 
muß der Unternehmer es sich gefallen lassen, daß die Bahn nebst allem 
beweglichen und unbeweglichen Zubehör als ein Ganzes zur öffentlichen 
Versteigerung mit der Verpflichtung des Ankäufers gebracht wird, den 
Bau der Bahn zu vollenden resp. dieselbe als eine öffentliche Verkehrs- 
anstalt zu erhalten und fortzubetreiben. 
Die gegenwärtige Konzessions-Urkunde ist durch die Gesetz. Sammlung 
bekannt zu machen. 
zerbenddich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Elbing, den 17. September 1869. 
(1. S) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Xr. 7584.)
	        
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