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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 6.
(Nr. 7588.) Geseß, betreffend die Außführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer
in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-RNassau, sowie
in dem Kreise Meisenheim. Vom II1. Februar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für den Umfang der Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und
Hessen-Nassau) sowie des Kreises Meisenheim, unter Zustimmung beider Häuser
des Landtages der Monarchie, was folgt:
. 1.
Das Gesetz vom 21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regelung der
Grundsteuer (Gesetz Samml. für 1861. S. 253.)) soweit sich dasselbe au die
sechs östlichen Provinzen des Staats bezieht, ferner das Gesetz von demselben
Tage, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevor-
zugungen zu gewährende Entschädigung (Gesetz Samml. für 1861. S. 327.)), sind
nebst den zu diesen Gesetzen ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändern-
den Vorschriften, insbesondere auch den in dem Gesetze vom 8. Februar 1867.
(Gesetz Samml. für 1867. S. 185.) enthaltenen Bestimmungen in den Provinzen
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisen-
n mit den durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Maaßgaben zur Aus-
ührung zu bringen.
I. Veranlagung) Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer.
KG. 2.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften wird für die Provinzen Schles-
wig- Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie für den Kreis Meisenheim
vom 1. Januar 1875. ab auf einen Jahresbetrag von 3/200,000 Thalern
festgestellt. ç ç
Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der
steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen vorgenannten Provinzen und den
Kreis Meisenheim gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach jedem einzelnen der
Jargaug 1870. (Nr. 7588.) 12 vor-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1870.