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4) Die Entscheidung über die im F. 16. zu 1. a. a. O. gedachten Anträge
und Reklamationen erfolgt durch den Bezirkskommissar.
5) Die Prüfung der gegen die Einschätzung erhobenen Reklamationen (K. 16.
zu 2. a. a. O.) erfolgt durch die Veranlagungskommission (F. 14. der
Anweisung vom 21. Mai 1861.), welche dieselben, soweit sie als begrün-
det anerkannt werden, sogleich — durch Beseitigung der gerügten Män-
gel — zu erledigen, im Uebrigen aber der Bezirkskommission (§. 13. der
allegirten Anweisung) gegenüber bei Einreichung aller Einschätzungsarbeiten
speziell zu beleuchten hat.
Die Entscheidung über die unerledigt gebliebenen Reklamationen erfolgt
nach Maaßgabe des F. 47. der Anweisung vom 21. Mai 1861. durch
die Bezirkskommission, welche bei denjenigen Reklamationen, die als unbe-
gründet zurückzuweisen sind, auch darüber besonders zu entscheiden hat,
ob und inwieweit der Reklamant die durch die örtliche Untersuchung der
Reklamation veranlaßten Kosten zu tragen hat.
Gegen diese Festsetzungen hinsichtlich der Kosten der örtlichen Unter-
suchung steht dem Reklamanten die Berufung auf die schließliche Ent-
scheidung des Finanzministers zu.
. 9.
Die Vorschriften in den §§. 21. bis 28. des Gesetzes vom 8. Februar 1867.
bleiben außer Anwendung.
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F. 10.
Die durch die Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen und durch die
Untervertheilung derselben entstehenden Kosten, mit Ausnahme der von den Re-
klamanten zu tragenden Kosten unbegründeter Reklamationen, sowie der den
Gemeinden, den Inhabern der selbstständigen Gutsbezirke und den besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörenden Grundsteuerpflichtigen obliegenden
Leistungen sind zu zwei Drittheilen auf die Staatskasse zu übernehmen. Ein
Drittheil ist von der Staatskasse vorzuschießen und derselben
a) in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau
nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 31. des Gesetzes vom 8. Februar
1867. Seitens der Grundbesitzer in den betreffenden Provinzen,
b) in dem Kreise Meisenheim dagegen aus dem im H. 4. der Verordnung
vom 12. Dezember 1864., betreffend die Feststellung und Untervertheilung
der Grundsteuer in den beiden westlichen Provinzen (Gesetz= Samml.
S. 683.), bezeichneten Fonds zur Erhaltung des Grundsteuer-Katasters
wieder zu erstatten.
K. 11.
Die Elementarerhebung der neu veranlagten Grundsteuer erfolgt nicht
nach den in den IH. 40. 42. 46. bis 49. des Gesetzes vom 8. Februar 1867.
enthaltenen Vorschriften, sondern nach den für die Provinzen Rheinland und
Westphalen bestehenden Grundsätzen unmittelbar durch die bestellten Steuerem-
pfänger (§H. 2. a. und 3., F. 40. des Grundsteuergesetzes für die beiden wesihen
ro-