Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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4) Die Entscheidung über die im F. 16. zu 1. a. a. O. gedachten Anträge 
und Reklamationen erfolgt durch den Bezirkskommissar. 
5) Die Prüfung der gegen die Einschätzung erhobenen Reklamationen (K. 16. 
zu 2. a. a. O.) erfolgt durch die Veranlagungskommission (F. 14. der 
Anweisung vom 21. Mai 1861.), welche dieselben, soweit sie als begrün- 
det anerkannt werden, sogleich — durch Beseitigung der gerügten Män- 
gel — zu erledigen, im Uebrigen aber der Bezirkskommission (§. 13. der 
allegirten Anweisung) gegenüber bei Einreichung aller Einschätzungsarbeiten 
speziell zu beleuchten hat. 
Die Entscheidung über die unerledigt gebliebenen Reklamationen erfolgt 
nach Maaßgabe des F. 47. der Anweisung vom 21. Mai 1861. durch 
die Bezirkskommission, welche bei denjenigen Reklamationen, die als unbe- 
gründet zurückzuweisen sind, auch darüber besonders zu entscheiden hat, 
ob und inwieweit der Reklamant die durch die örtliche Untersuchung der 
Reklamation veranlaßten Kosten zu tragen hat. 
Gegen diese Festsetzungen hinsichtlich der Kosten der örtlichen Unter- 
suchung steht dem Reklamanten die Berufung auf die schließliche Ent- 
scheidung des Finanzministers zu. 
. 9. 
Die Vorschriften in den §§. 21. bis 28. des Gesetzes vom 8. Februar 1867. 
bleiben außer Anwendung. 
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F. 10. 
Die durch die Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen und durch die 
Untervertheilung derselben entstehenden Kosten, mit Ausnahme der von den Re- 
klamanten zu tragenden Kosten unbegründeter Reklamationen, sowie der den 
Gemeinden, den Inhabern der selbstständigen Gutsbezirke und den besonderen 
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörenden Grundsteuerpflichtigen obliegenden 
Leistungen sind zu zwei Drittheilen auf die Staatskasse zu übernehmen. Ein 
Drittheil ist von der Staatskasse vorzuschießen und derselben 
a) in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau 
nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 31. des Gesetzes vom 8. Februar 
1867. Seitens der Grundbesitzer in den betreffenden Provinzen, 
b) in dem Kreise Meisenheim dagegen aus dem im H. 4. der Verordnung 
vom 12. Dezember 1864., betreffend die Feststellung und Untervertheilung 
der Grundsteuer in den beiden westlichen Provinzen (Gesetz= Samml. 
S. 683.), bezeichneten Fonds zur Erhaltung des Grundsteuer-Katasters 
wieder zu erstatten. 
K. 11. 
Die Elementarerhebung der neu veranlagten Grundsteuer erfolgt nicht 
nach den in den IH. 40. 42. 46. bis 49. des Gesetzes vom 8. Februar 1867. 
enthaltenen Vorschriften, sondern nach den für die Provinzen Rheinland und 
Westphalen bestehenden Grundsätzen unmittelbar durch die bestellten Steuerem- 
pfänger (§H. 2. a. und 3., F. 40. des Grundsteuergesetzes für die beiden wesihen 
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