Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

20  I.  Abth,.  $.5.  Gemeindenermögen.

 

e)  VBerwerthung  der  unvertheilten  Gemeindegründe.


Bezüglich)  der  unvertheilten  Gemeindegründe  hat  der  G&emeindennaiduf
  dafür  Sorge  zu  tragen,  Daß  aus  ihnen  die
größtmöglichjte  Nente  gezogen  werde,  zu  welcdem  Ende  an
vielen  Orten  die  parzellenweile  Verpachtung  Dderfelben  der
Selbitbewirthichaftung  vorzuziehen  fein  wird.

Da  nody  immer  in  vielen  Gemeinden  die  Hutpläße  eine
übergroße  Ausdehnung  befiten  und  ein  erhebliches  Hinderniß
der  Eultivirung  und  beijeren  Bewirthichaftung  Der  Gemeinderünde

  bilden,  jo  wäre  der  Umfang  derjelben  auf  das  wirfihe
  Bedürfuiß  zurüczuführen,  genau  feftzuftellen,  welche
Gründe  auch  fortan  al3  gemeindliche  Hutpläße  oder  fiir  Jonftige
emeindliche  Bedürfniffe  beftimmt  jein  follen,  und  bei  Nusfcheiung
  diefer  Pläbe  insbefondere  auf  die  culturfähigen  Gründe
Nücdliht  zu  nehmen.

Selbitverftändlich  darf  indeffen  hiebei  nicht  im  Sgntereffe
der  Bodencultur  eine  Benachtheiligung  der  Bichzucht  ftattfinden.

Die  Eultivirung  des  verfügbaren  Areal3  wird  am  zwedmäßigften
  von  der  Gemeindeverwaltung  unter  etwaiger  Mitwirkung
  der  Arnenpflegen  vorgenommen,  jedoch  tft  hiedurch
nicht  ausgejchloffen,  die  zu  cultwirenden  Gründe  in  paffenden
Parzellen  an  die  Gemeindeglieder  unter  der  Bedingung  der
Gultivirung  auf  beftimmte  Zeit  zu  überlaffen,  nad)  Ablauf
deren  fie  wieder  zur  freien  Verfügung  der  Gemeinde  verbleiben.

Sn  diejem  Tyalle  wäre  jedoch  jedenfalls  darauf  Rüdficht
zu  nehmen,  daß  ein  entiprechender  Theil  der  zu  fultivirenden
Gründe  zurücdbehalten,  von  der  Gemeinde  jelbjt  Fultivirt  und
für  befigloje  arme  Wamilien  der  Gemeinde  beftimmt  wird,
ferner  darauf,  daß  jene  Parzellen,  welche  von  den  Nubnießern
in  der  zu  beftimmenden  Zeit  nicht  cultivirt  werden,  Dielen  wieder
  entzogen  und  weiter  verwendet  werdeıt.

Wo  die  Ertragsfähigkeit  der  Gemeindegründe  dur)  Verbejjerungen,
  3.  B.  durd)  Bewäfferung  oder  Entwäfferung  erhöht
  werden  Tann,  jollten  die  Gemeindeverwaltungen  dies  nicht
unterlaffen,  da  fie  hiedurch  zugleich  den  PBrivatgrundbefigern
ein  nahjahmungswerthes  Beifpiel  bieten.

Gemeindevorftände  und  Gemeindeausshußmitglieder,  welche
fi)  dur)  Qultivirung  von  Gemeindegründen  befonders  au$-en
  find  unter  Darlegung  ihrer  Xeiftungen  Seiner  Majetät
  dem  Könige  zu  Belohnungen  und  Auszeichnungen  in  dem
verdienten  Maße  zu  empfehlen.

(Lith.  M.-E.  vom  6.  März  1854,  Nr.  8278.)