Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

5.  Innere  Verwaltung  im  engeren  Sinne.  219

währung  in  Kraft  tritt,  alle  bisher  in  Deutschland  geltenden  Gesetze
aufgehoben  und  damit  nur  denjenigen  Werthzeichen  den  Charakter
ale  Geld  im  juristischen  Sinne  belassen,  welche  von  den  Reichsgesetzen
  als  solches  anerkannt  worden  sind.  Den  Zeitpunkt  für  den
Eintritt  der  Geltung  der  Reichswährung  hatte  der  Kaiser  durch  eine
mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  zu  erlassende  Verordnung  zu  bestimmen.
  Die  kaiserliche  Verordnung  vom  22.  September  1875  hat
diesen  Zeitpunkt  auf  den  1.  Januar  1876  festgestellt.  Das  Reichsmünzgesetz
  führte  die  Goldwährung  ein.  Allgemeines,  volles
Währungsgeld  sind  nur  die  Reichsgoldmünzen,  nur  diese  müssen
von  jedermann  im  ganzen  Reiche  in  jedem  Betrage  als  gesetzliches
Zahlungsmittel  angenommen  werden.  Die  Rechnungeeinheit  ist  die
Mark.  Der  Münzfuss  ist  dahin  festgesetzt,  dass  auf  ein  Pfund  fein
Gold  1395  Mark  in  Münzen  von  20,  10  und  5  Mark  geprägt  werden
in  einer  Mischung  von  ®%/  090  Gold,  19/5,  Kupfer,  sodass  125,55
/ebnmarkstücke  und  62,775  Zwanzigmarkstücke  je  ein  Pfund  wiegen
  (Reichsgesetz  von  1871  $  1—4!.  Neben  den  Münzen  mit  voller
unbeschränkter  Währung  kennt  unser  Münzsystem,  zur  Ausgleichung
  kleiner  Zahlungen,  auch  Münzen  mit  beschränkter
Währung,  d.  h.  welche  nur  für  einen  begrenzten  Betrag  als  gesetzliches
  Zahlungsmittel  angenommen  zu  werden  brauchen.  lies  sind
Scheidemünzen  im  rechtlichen  Sinne.  Als  solche  werden  die
Reichssilbermünzen  ausgeprägt,  welche  nur  bis  zum  Betrage  von
20  Mark  im  Verkehre  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  angenommen
werden  müssen,  und  die  Reiche-Nickel-  und  -Kupfermünzen,  welche
  nur  bis  zum  Betrage  von  einer  Mark  angenommen  zu  werden
brauchen  (Artikel9).  Dagegen  müssen  von  den  Reichs-  und  Landeskassen
  Reichssilbermünzen  in  jedem  Betrage  in  Zahlung  genommen
  werden.  Der  Bundesrath  hat  diejenigen  Kassen  zu  bezeichnen,
  welche  Reichsgoldmünzen  gegen  Einrahlung  von  Reichssilbermünzen
  in  Beträgen  von  mindestens  200  Mark  oder  von
Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens  50  Mark
auf  Verlangen  verabfolgen  (Artikel  9),  Während  die  Reichsgoldmünzen
  in  ganz  unbeschränkter  Zahl  ausgeprägt  werden  können,
soll  der  Gesammthetrag  der  Reichssilbermünzen  zehn  Mark,  der  der
Nickel-  und  Kupfermünzen  zwei  und  eine  halbe  Mark  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  des  Reiches  nicht  übersteigen,  eine  Vorschrift,
welche  der  Funktion  der  Scheidemünze  vollständig  entspricht.  Für
eine  Uebergangszeit,  deren  Ablauf  vom  Bundesruthe  festzusetzen  ist,
bleiben  diejenigen  Münzen,  welche  bis  dahin  in  den  Einzelstaaten