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Provinzen vom 21. Januar 1839., Gesetz Samml. für 1839. S. 30. und Aller-
höchste Kabinetsorder vom 6. Februar 1841., Gesetz Samml. für 1841. S. 29.).
Die von den Grundsteuerpflichtigen aufzubringenden Kosten der Elementar-
Erhebung werden auf drei Prozent der Grundsteuer und der etwaigen Beischläge
zu derselben festgestellt.
§. 12.
Die Verwaltung des Grundsteuer-Katasters und aller damit zusammen-
hängenden besonderen Einrichtungen erfolgt in dem Kreise Meisenheim vom
1. Januar 1875. ab nach den dieserhalb für die Rheinprovinz bestehenden Be-
stimmungen.
5. 13.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit der zu Servituten oder Reallasten Be-
rechtigten, zur Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke deren Besitzern einen Beitrag
u leisten, behält es bei den innerhalb der einzelnen Landestheile bestehenden be-
sonderen Bestimmungen sein Bewenden.
8. 14.
Vom 1. Januar 1875. ab kommen die für die Provinz Hannover und
für den Kreis Meisenheim geltenden Bestimmungen im F. 6. I.ittr. a. der Ver-
ordnung vom 28. April 1867. (Gesetz Samml. für 1867. S. 533.) und im F. 6.
Littr. a. der Verordnung vom 4. Juni 1867. (Gesetz-Samml. für 1867. S. 761.),
wonach bei Veranlagung der Gebäude zur Gebäudesteuer die Feststellung des
Tusungswerihes der ersteren ohne Berücksichtigung der dazu gehörigen Hausgärten
zu bewirken ist, in Wegfall.
II. Grundsteuer-Entschädigung.
KS. 15.
An Stelle der Vorschriften in den S§. 4. bis 15. und 17. 18. des Grund-
steuer-Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai 1861. treten folgende Bestimmungen:
1) Die Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welche seither
von der in dem betreffenden Landestheile allgemein bestehenden Grund-
steuer verfassungsmäßig oder aus besonderen Gründen befreit oder hin-
sichtlich derselben verfassungsmäßig bevorzugt gewesen sind) erhalten, so-
weit sie weder einen Rechtstitel der im F. 2. a. a. O. gedachten Art für
sich geltend machen können, noch zu den im F. 3. a. a. O. bezeichneten
ehören, als Entschädigung den 9)0#rfachen Betrag desjenigen Grund-
Aeemetbelrages, welcher von den betreffenden Gütern oder Grundstücken
nach den Ergebnissen der neuen Veranlagung mehr als seither zur Staats-
kasse zu entrichten ist.
2) Auf die vorgedachte Entschädigung haben keinen Anspruch die Besitzer:
a) derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vorschriften
entgegen ohne Uebernahme eines verhältnißmäßigen Grundsteuer-
antheils von anderen bereits landesüblich besteuerten Gütern und
— Grund-