Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Personen  des  Civilstandes  Anwendung,
so  sind  in  Bezug  auf  dieselben  die  SS.  55
bis  57  des  Strafgesetzbuches  für  das
Deutsche  Reich  zu  beobachten."

Art.  41.

Art.  72  soll  lauten:

„Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann
bei  Fällung  des  Urtheils  auf  die  erkannte
Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet
werden."“

Art.  42.
An  Stelle  des  Art.  74  treten  folgende  Bestimmungen:



„I.  Hat  Jemand

4)  in  verschiedenen  Handlungen  mehrere
nach  gegenwärtigem  Gesetze  strafbare  Verbrechen,
  Vergehen  oder  Uebertretungen  begangen,
  oder

2)  in  einer  und  derselben  Handlung
dieses  Gesetz  in  mehrfacher  Richtung  übertreten,
  so  soll  nur  diejenige  Strafbestimmung,
  welche  die  schwerste  Strafausmessung
  zuläßt,  in  Anwendung  gebracht  werden.

Befindet  sich  unter  den  zusammentreffenden
  strafbaren  Handlungen  eine,  sei  es
selbst  die  mit  der  geringeren  Strafe  bedrohte,
  mit  welcher  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Straffolgen
  verbunden  oder  zulässig  sind,  so
sind  dieselben  auch  mit  der  Gesammtstrafe
verbunden  oder  zulässig.

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II.  Wer  wegen  einer  nach  gegenwärtigem
  Gesetze  strafbaren  Handlung  rechtskräftig
  zu  einer  Strafe  verurtheilt  worden
ist,  darf  wegen  einer  andern  nach  diesem
Gesetze  strafbaren  Handlung,  deren  er  sich
vor  jener  Verurtheilung  gleichfalls  schuldig
gemacht  hat,  nur  dann  gerichtlich  verfolgt
und  bestraft  werden,  wenn  sich  annehmen
läßt,  daß  für  beide  Straffälle  zusammen
bei  gleichzeitiger  Aburtheilung  eine  hinsichtlich
  der  Gattung  oder  des  Maßes
oder  der  Folgen  schwerere  Bestrafung  eingetreten
  sein  würde,  als  ihm  wegen  der
zuerst  abgeurtheilten  Handlung  wirklich
zuerkannt  wurde.

In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  in
dem  späteren  Strafurtheile  die  für  beide
Straffälle  nach  den  Vorschriften  der  Num-N

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Abs.  2  eintretenden  späteren  Aburtheilung
auf  Todes=  oder  lebenslängliche  Festungsstrafe
  erkannt  wird,  so  bleibt  der  etwa
schon  vollständig  oder  theilweise  stattgesundene
  Vollzug  des  früheren  Strafurtheils
außer  Berücksichtigung.

In  anderen  Fällen  ist  die  später  erkannte
  Strafe,  soweit  als  etwa  das  frühere
Strafurtheil  schon  vollzogen  ist,  für  bereits
erstanden  zu  erklären,  wobei  eine  schon
vollzogene  Freiheitsstrafe,  welche  an  einer
noch  zu  vollziehenden  Festungsstrafe  abzu-26"“