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Personen des Civilstandes Anwendung,
so sind in Bezug auf dieselben die SS. 55
bis 57 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich zu beobachten."
Art. 41.
Art. 72 soll lauten:
„Eine erlittene Untersuchungshaft kann
bei Fällung des Urtheils auf die erkannte
Strafe ganz oder theilweise angerechnet
werden."“
Art. 42.
An Stelle des Art. 74 treten folgende Bestimmungen:
„I. Hat Jemand
4) in verschiedenen Handlungen mehrere
nach gegenwärtigem Gesetze strafbare Verbrechen,
Vergehen oder Uebertretungen begangen,
oder
2) in einer und derselben Handlung
dieses Gesetz in mehrfacher Richtung übertreten,
so soll nur diejenige Strafbestimmung,
welche die schwerste Strafausmessung
zuläßt, in Anwendung gebracht werden.
Befindet sich unter den zusammentreffenden
strafbaren Handlungen eine, sei es
selbst die mit der geringeren Strafe bedrohte,
mit welcher nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes Straffolgen
verbunden oder zulässig sind, so
sind dieselben auch mit der Gesammtstrafe
verbunden oder zulässig.
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II. Wer wegen einer nach gegenwärtigem
Gesetze strafbaren Handlung rechtskräftig
zu einer Strafe verurtheilt worden
ist, darf wegen einer andern nach diesem
Gesetze strafbaren Handlung, deren er sich
vor jener Verurtheilung gleichfalls schuldig
gemacht hat, nur dann gerichtlich verfolgt
und bestraft werden, wenn sich annehmen
läßt, daß für beide Straffälle zusammen
bei gleichzeitiger Aburtheilung eine hinsichtlich
der Gattung oder des Maßes
oder der Folgen schwerere Bestrafung eingetreten
sein würde, als ihm wegen der
zuerst abgeurtheilten Handlung wirklich
zuerkannt wurde.
In diesem Falle hat das Gericht in
dem späteren Strafurtheile die für beide
Straffälle nach den Vorschriften der Num-N
4
Abs. 2 eintretenden späteren Aburtheilung
auf Todes= oder lebenslängliche Festungsstrafe
erkannt wird, so bleibt der etwa
schon vollständig oder theilweise stattgesundene
Vollzug des früheren Strafurtheils
außer Berücksichtigung.
In anderen Fällen ist die später erkannte
Strafe, soweit als etwa das frühere
Strafurtheil schon vollzogen ist, für bereits
erstanden zu erklären, wobei eine schon
vollzogene Freiheitsstrafe, welche an einer
noch zu vollziehenden Festungsstrafe abzu-26"“