Geschäftsgang.
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werden von der Handelskammer alljährlich nach dem Umfange ihres Geschäfts-
betriebes im vorhergehenden Jahre auf einen fingirten Satz der Gewerbesteuer
vom Handel eingeschätzt und in diesem Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen heran-
gezogen. Die Betheiligten werden Seitens der Handelskammer von dieser Ein-
schätzung benachrichtigt. Beschwerden darüber sind binnen zehntägiger Frist bei
der Handelskammer anzubringen und unterliegen der endgultigen Entscheidung
der Regierung.
Die Erhebung der Beiträge geschieht auf Anordnung der Regierung.
. 24.
Einer vorgängigen Genehmigung der Regierung bedarf es, wenn die Be-
schaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prchent der Gewerbesteuer
vom Handel übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert, oder wenn der vor-
gelegte Etat überschritten werden soll.
Im ersteren Falle kann die Regierung die etatsmäßigen Kosten in der Ge-
sammtsumme soweit herabsetzen, daß der zu ihrer Deckung erforderliche Zuschlag
nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel beträgt.
. 25.
Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung der Regierung auf Antrag
der Handelskammer der Gemeindekasse oder der Staatssteuerkasse am Sitze der
Handelskammer überwiesen werden. Die betreffende Kasse hat alsdann in den
Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer die Zahlungen zu
leisten und darüber Rechnung zu legen.
Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und abgenommen.
K. 26.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Im Falle des Ausscheidens des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neu-
wahl für den Rest dieser Zeit. E
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen.
Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks
durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen aus den Berathungsprotokollen,
ferner am Schlusse jeden Jahres in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirk-
samkeit und von der Lage und dem Gange des Handels und der Gewerbe, sowie
summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben durch die öffentlichen Blätter
Kenntniß zu geben.
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben
diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als für
die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst
zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden werden.
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Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den §F. 18. 14.
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