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Binnendeichs- und Außendeichszubehör in der nämlichen Weise käuflich zu erwerben,
wie solches binsichtlich der in den jetzigen Bremerhaven-Distrikt ausgenommenen
Deichstrecke laut dem zwischen der freien Hansestadt Bremen und dem Flecken
Lehe unter dem n. Dei- 1852. abgeschlossenen Kaufkontrakte geschehen ist.
Bis zu der Regelung des Eigenthumsüberganges sollen die Eigenthümer
der abgetretenen Grundstücke hinsichtlich ihrer Dispositionsrechte und hinsichtlich
der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Abgaben keinenfalls in eine un-
günstigere Lage gerathen, als in welcher sie vor der Abtretung sich befunden haben.
Artikel VII.
Hinsichtlich der in Betracht kommenden Deichverhältnisse sollen die nach-
folgenden Bestimmungen gelten:
1) So lange die in die Abtretungsfläche fallende Strecke des Weserdeichs
in ihrer jetzigen Lage verbleibt, ist dieselbe von der freien Hansestadt
Bremen in Hrem estande als Schutzdeich zu erhalten, auch die Ueber-
fahrt über dieselbe nach dem anschließenden Leher Weserdeiche zu gestat-
ten, resp. soweit erforderlich, neu einzurichten.
2) Desgleichen soll, so lange die gedachte Strecke des Weserdeichs und der
Bremerhavener Schlafdeich in ihrer jetzigen Lage verbleiben, der Fahr-
weg) welcher nach Maaßgabe des im Artikel VI. erwähnten Kauffon-
traktes vom P n 1852. und der Uebereinkunft zwischen Hannover und
Bremen vom 25. Mai 1861. von der Leher-Bremerhavener Chaussee
längs des Schlafdeichs angelegt worden ist, sowie der längs des Weser-
deichs an der Binnenberme verlaufende Fahrweg in seinem Bestande
belassen, auch Bremischer Seits nach wie vor unterhalten werden.
3) Die freie Hansestadt Bremen ist wekugt, den Weserdeich auf dem abge-
tretenen Areale an die Flußgrenze des Außendeichslandes zu verlegen und
denselben von da an dem Leher Weserdeich wieder anzuschließen, jedoch
nur unter den nachfolgenden Bedingungen:
a) Der neu zu schüttende Weserdeich muß hinsichtlich der Stüre der
Bermen und der Dossirungen, sowie hinsichtlich des Ans. lusses an
den Leher Weserdeich allen an den Deichschutz zu stellenden Anfor-
derungen, nach dem Urtheile der Königlich Preußischen Deichbehörde,
genügen. Der Deichfuß des Weserdeichs darf in keinem Falle
weiter als der Deichfuß der Weser-Hauptbatterie in den Strom
vorgeschoben werden.
b) Erst nachdem der neue Weserdeich einen Winter über gelegen hat,
und bei der Schauung von der Königlich Preußischen Deichbehörde
genügend befunden worden ist, darf der jetzige Deich niedergelegt
werden.
e) Falls die Anschließung des neuen Deichs an den Leher Deich eine
erstärkung der Dossirungen wegen exponirter Lage der aa
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