Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Binnendeichs- und Außendeichszubehör in der nämlichen Weise käuflich zu erwerben, 
wie solches binsichtlich der in den jetzigen Bremerhaven-Distrikt ausgenommenen 
Deichstrecke laut dem zwischen der freien Hansestadt Bremen und dem Flecken 
Lehe unter dem n. Dei- 1852. abgeschlossenen Kaufkontrakte geschehen ist. 
Bis zu der Regelung des Eigenthumsüberganges sollen die Eigenthümer 
der abgetretenen Grundstücke hinsichtlich ihrer Dispositionsrechte und hinsichtlich 
der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Abgaben keinenfalls in eine un- 
günstigere Lage gerathen, als in welcher sie vor der Abtretung sich befunden haben. 
  
Artikel VII. 
Hinsichtlich der in Betracht kommenden Deichverhältnisse sollen die nach- 
folgenden Bestimmungen gelten: 
1) So lange die in die Abtretungsfläche fallende Strecke des Weserdeichs 
in ihrer jetzigen Lage verbleibt, ist dieselbe von der freien Hansestadt 
Bremen in Hrem estande als Schutzdeich zu erhalten, auch die Ueber- 
fahrt über dieselbe nach dem anschließenden Leher Weserdeiche zu gestat- 
ten, resp. soweit erforderlich, neu einzurichten. 
2) Desgleichen soll, so lange die gedachte Strecke des Weserdeichs und der 
Bremerhavener Schlafdeich in ihrer jetzigen Lage verbleiben, der Fahr- 
weg) welcher nach Maaßgabe des im Artikel VI. erwähnten Kauffon- 
traktes vom P n 1852. und der Uebereinkunft zwischen Hannover und 
Bremen vom 25. Mai 1861. von der Leher-Bremerhavener Chaussee 
längs des Schlafdeichs angelegt worden ist, sowie der längs des Weser- 
deichs an der Binnenberme verlaufende Fahrweg in seinem Bestande 
belassen, auch Bremischer Seits nach wie vor unterhalten werden. 
3) Die freie Hansestadt Bremen ist wekugt, den Weserdeich auf dem abge- 
tretenen Areale an die Flußgrenze des Außendeichslandes zu verlegen und 
denselben von da an dem Leher Weserdeich wieder anzuschließen, jedoch 
nur unter den nachfolgenden Bedingungen: 
a) Der neu zu schüttende Weserdeich muß hinsichtlich der Stüre der 
Bermen und der Dossirungen, sowie hinsichtlich des Ans. lusses an 
den Leher Weserdeich allen an den Deichschutz zu stellenden Anfor- 
derungen, nach dem Urtheile der Königlich Preußischen Deichbehörde, 
genügen. Der Deichfuß des Weserdeichs darf in keinem Falle 
weiter als der Deichfuß der Weser-Hauptbatterie in den Strom 
vorgeschoben werden. 
b) Erst nachdem der neue Weserdeich einen Winter über gelegen hat, 
und bei der Schauung von der Königlich Preußischen Deichbehörde 
genügend befunden worden ist, darf der jetzige Deich niedergelegt 
werden. 
e) Falls die Anschließung des neuen Deichs an den Leher Deich eine 
erstärkung der Dossirungen wegen exponirter Lage der aa 
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