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g. 58.
Erkenntnisse und Beschlüsse der Rheinschiffahrtsgerichte anderer Rheinufer-
Staaten sind in Gemäßheit des Artikels 40. der revidirten Rheinschiffahrtsakte
auf Antrag eines Betheiligten von dem Appellationsgerichte kostenfrei für voll-
streckbar zu erklären.
g. 59.
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Ver-
ordnungen vom 30. Juni 1834. (Gesetz Samml. S. 136.) und das Gesetz vom
24. April 1854. (Gesetz Samml. S. 203.) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7619.) Gesehz, betreffend die Ausführung der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Ok.
tober 1868. Vom 17. März 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
zur Ausführung der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868.
(Gesetz Samml. für 1869. Nr. 46. S. 798. ff.), was folgt:
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. 1.
Ein den Vorschriften des Artikels 15. der revidirten Rheinschiffahrtsakte
vom 17. Oktober 1868. entsprechendes Schifferpatent ist zur selbstständigen Füh-
rung eines Segel- oder Dampfschiffes von 300 Zentnern Tragfähigkeit und
darüber auch für die innerhalb der Grenzen Unserer Staaten liegende Strecke
des Rheinstromes und die Preußischen Strecken der Nebenströme des Rheins
erforderlich.
Die Bestimmungen der Artikel 16. 17. 19. und 20. Absatz 2. der revi-
dirten Rheinschiffahrtsakte und des dazu gehörigen Schlußprotokolls über die
Uheinschifferpatente finden auch auf die Patente für die Binnenschiffahrt An-
wendung.
(Nr. 7618—7619.) 25“ Des