Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 308 — 
Dalon 
zu der 
Aktie der Wilhelmsbahn-Gesellschaft 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom ..... . . . .. 
ab an den durch offentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die # Serie 
der Zinskupons für die Jahre .. bis. t sofern nicht von dem Inhaber der 
Aktie bei der unterzeichneten Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben 
wir 
Breslau, den nn 18. 
Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
(Trockener Stempel). (Unterschrift in Faksimile). 
2 Thlr. 15 Sgr. Serie I.’ 1. 
Erster Zinskupon 
für die 
Aktie der Wilhelmsbahn-Gesellschaft 
Zwei Thaler funfzeh Silbergroschen hat Inhaber dieses Kupons vom 
ab aus der Hauptkasse der Oberschlesischen Eisenbahn und an 
den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Dieser 
Kupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem 
Fälligkeitstermine zur Zahlung präsentirt wird. 
Breslau, dnn.·nren 18. 
Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
(Trockener Stempel.) (Unterschrift in Faksimile). 
  
(Nr. 7641.)
	        
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