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(Nr. 7654.) Allerhöchster Erlaß vom 11. April 1870., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von Kreis-Chaufseen in den
Kreisen Creutzburg und Rosenberg des Regierungsbezirks Oppeln.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Kreis-
Chausseen in den Kreisen Creutzburg und Rosenberg, des Regierungsbezirks Oppeln,
von der Schildberger Kreisgrenze über Reinersdorf, Constadt und Wundschütz
bis zur Rosenberger Kreisgrenze und von Creutzburg über Bankau bis Rosenberg,
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Creutzburg und Rosenberg,
einem jeden für die von ihm zu bauenden Strecken, das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau- und Unterhaltunge-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu-
gleich will Ich den genannten Kreisen gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Rlrat zur Erhebung des Eßaussergeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange-
wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei--Vergehen
auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. April 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7655.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Creutzburger Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 11. April
1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Creutzburger Kreises auf dem Kreistage
vom 29. Dezember 1869. beschlossen worden, neben der durch das Privilegium
vom 3. Juni 1867. (Gesetz Samml. von 1867. S. 1159.) genehmigten Anleihe
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