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Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Provinz Brandenburg, Regierungebezirk Potsdam.
Obligation des Sauch-Belziger Kreises
Littr. W.
über
... ... . . .. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unter genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
14. August 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern bekennt
ich die ständische Kommission für den Chausseebau des Zauch-Belziger Kreises
amens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Hurschnsschuld von .. Tha-
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fün
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1871. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von
wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Mai jeden Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Burchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ersogt sechs,
rei, zwei und Einen Monat vor dem Thlungstermine im Preußischen Staats-
anzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, sowie in
dem Zauch--Belziger Kreisblatte.
Bis