Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 401 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30 — 
  
(Nr. 7679.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis · Obligationen 
des Salzwedeler Kreises im Betrage von 36,000 Thalern. Vom 
2. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Salzwedeler Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 29. Dezember 1869. beschlossen worden, zum Zwecke des von der 
Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellschat auf Grund der Konzessions= und 
Bestätigungs-Urkunde vom 12. Juni 1867. (Gesetz Samml. für 1867. S. 1221.) 
unternommenen Baues der Stendal- Salzwedel= Uelzener Zweigbahn eine Bei- 
hülfe aus Kreismitteln bis zum Betrage von 35,000 Thalern zu bewilligen und 
die hierzu erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obliga- 
tionen zu dem angenommenen Betrage von 35,000 Thalern ausstellen zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen im Betrage von 35,000 Thalern) in 
Buchstaben: fünfunddreißig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 100 Thaler, ' 
10,000 à 50 
50000 aa 25 
= 35)000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hüffe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrlich zu verzinsen und nach einer durch das Loos zu bestimmen- 
en Folgeordnung vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen, zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7079.) Das 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1870.
	        
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