Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Verheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der 
Kommandirende erhalten. 
5) Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Militair-Ehrenzeichens erster 
und zweiter Klasse verbunden waren, gehen, vorbehaltlich der verfassungs- 
mäßigen Regelung einer Ehrenzulage) auf das eiserne Kreuz erster und 
zweiter Klasse über. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Juli 1870. 
(I#. 8.)Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. 
——— 
(Nr. 7692.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1870., betreffend einen Nachtrag zu dem 
Revidirten Reglement der Land-Feuersozletät für die Kutmark Branden- 
burg und die Niederlausitz vom 15. Januar 1855. 
A# den Bericht vom 30. v. M. will Ich dem beifolgenden, in Folge der 
Beschlüsse des 42. Kommunallandtages der Kurmark aufgestellten 
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement der Land-Feuer- 
sozietät für die Kurmark Brandenburg und die Niederlausitz 
vom 15. Januar 1855. 
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Bad Ems, den 6. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Nach-
	        
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