Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 439 — 
Nachtrag 
zu dem 
Revidirten Reglement der Land Feuersozietät für die Kurmark 
Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgraf- 
thum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig 
vom 15. Januar 1855. 
(Gesetz Samml. für 1855. S. 73. ff.) 
1. Abänderungen. 
Die §. 128. 130. und 140. des Revidirten Reglements vom I15. Ja- 
nuar 1855. lauten fortan: 
K. 128. 
Die Mittel zur Deckung der von der Sozietät zu leistenden Zahlungen 
werden 
1) durch die Zinsen des eisernen Fonds, 
2) durch die Beiträge der Sozietätsmitglieder 
beschafft. 
. 130. 
Von dem aufzubringenden Bedarf (§. 129.) kommen zunächst die Zinsen 
des eisernen Fonds in Abzug, und der Ueberrest wird innerhalb der nächsten fünf 
Jahre so repartirt, daß zus je Einhundert Thaler Versicherungssumme 
die zweite Klasse zweimal, 
die dritte Klasse fünfmal, 
die vierte Klasse zehnmal 
soviel zu dem jedesmaligen Bedarf aufbringt, als die erste Klasse. 
K. 140. 
Außerdem wachsen diesem Fonds die zur Sozietätskasse fließenden Geld- 
strafen und die nach H. 60. zu zahlenden Antrittsgelder zu. 
(#er. 7692) 59“ II. Zu-
	        
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