Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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liche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung von dem festgestell- 
ten Bauplane erforderlich ist. 
Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten diejenigen Anlagen auszufuͤhren, welche 
die Staatsregierung im Interesse der Landesvertheidigung und der Zollverwal- 
tung für erforderlich erachtet. 
Die Eisenbahn muß längstens innerhalb zwei Jahren, von der Ertheilung 
der Konzession gerechnet, betriebsfähig vollendet sein. 
II. 
Die Bahnstrecke von Lyck bis zur Landesgrenze bildet einen integrirenden Theil 
des Ostpreußischen Südbahn-Unternehmens. Auf dieselbe finden alle Bestimmungen 
des von Uns unterm 2. November 1863. bestätigten Gesellschaftsstatuts, jedoch 
mit Ausschluß der *r3 3. 55. bis 62., und mit den nachfolgenden Zusätzen be- 
ziehungsweise Modifikationen Anwendung: 2 
a) Die Gesellschaft wird, wie auf der Stammbahn, so auch auf der neuen 
Bahnstrecke den Personentransport in vier Wagenklassen bewirken und 
ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet, bei größeren Ent- 
fernungen den Cinpfenmiglartf für den Transport von Kohlen und Koaks 
und event. der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
b) In Bezug auf die Beförderung von Truppen) Militair-Effekten und 
sonstigen Armeebedürfnissen hat die Gesellschaft sowohl rücksichtlich der 
neuen Bahnstrecke als der Stammbahn die Verpflichtungen zu er- 
füllen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für die 
Staatsbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt 
werden mochten. 
Jc) Zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft bezüglich der neuen Bahnstrecke 
4ar gleichen Leistungen verbunden, wie solche ihr bezüglich der Stamm- 
ahn obliegen. 
4) Der Bundes-Telegraphenverwaltung g#enüber hat die Gesellschaft rück- 
sichtlich der neuen Bahnstrecke und der Stammbahn deefenige Verpflich- 
tungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen 
Bundes für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder 
später für die Staatsbahnen im Bundesgebiete anderweit festgestelt wer- 
den möchten. m 
Die Gesellschaft unterwirft sich allen Bestimmungen des Staatsvertrages, 
welcher zwischen Unserer und der Kaiserlich Russischen Regierung wegen der Ver- 
hältnisse des Anschlusses ꝛc. der Bahnstrecke Lyck-Landesgrenze an die auf Rus- 
sischem Gebiete herzustellende Eisenbahn von der Grenze bei Grajewo nach Brest 
abgeschlossen werden wird. i“ 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, sowie zum Zweck der da- 
durch bedingten Erweiterung baulicher Anlagen und Vermehrung der Betriebs- 
mittel des tammnternehmens erforderliche Kapital wird burch Ausgaße von 
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