Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 36— 
  
(Nr. 7711.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1870., betreffend die Verleihung der fiska- 
" lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Chausseen 2c. 
im Kreise Westhavelland, Regierungsbezirk Potsdam. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nachstehender 
Chausseen im Kreise Westhavelland des Regierungsbezirks Potsdam: 1) von dem 
Fiiesacker Bahnhofe nach der Kreisgrenze bei Vorwerk Damm in der Richtung 
auf Neu-Ruppin; 2) von Rathenow nach Friesack und zwar von der Rathenow- 
Brandenburger Chaussee bei dem Chausseehause in der Rathenower Stadtforst 
ab, über Stechow, Landin nach Briesen zum Anschluß an die Berlin-Hamburger 
Chaussee; 3). von Rathenow über Hohennauen nach der Kreisgrenze bei Neu-Garz 
in der Richtung aufI Neustadt a. d. D.; 4) von Paulinenaue über Retzow, 
Möthlow) Buschow, Barnewitz, Kieck nach Marzahne zum Anschluß an die 
Rathenow- Brandenburger Chaussee; 5) von Brandenburg über Klein-Kreutz, 
Weseram, Päwesin nach dem wischen Groß-Behnitz und Schwanebeck an der 
Berlin-Lehrter Eisenbahn anzulegenden Bahnhofe und von da weiter bis zur Kreis. 
hense in der Richtung ue Nauen; endlich 6) den Bau eines Dammes nebst 
rücken zwischen Bagow und Päwesin und 7) die Herstellung eines fahrbaren 
Weges durch den Pritzerber See durch Schüttung eines Dammes und Ekbauurg 
einer Brücke, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Westhavellan 
das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau, und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen cuffeemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung 
des Chauseecgeldes nach den Bestimmungen des für die Staats.Ehussern jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen au den Siauns Ehausseen. von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolzzei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Jahrzang 1870. (rr. 7711—7712) 65 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1870.
	        
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