— 501 —
6G. 32.
Stimmenzählung. «
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritätsaktionaire
in den Generalversammlungen ist gleich.
Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm-Prioritäts- resp. Stamm-
aktien, wenn sich der Besitz von fünf zu funfzig Stück in Einer Person vereinigt
findet, eine Stimme und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von
funfzig hinaus besitzt, je zehn Aktien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte
Aktienbesitz zu nicht mehr als fünf und funfzig Stimmen (das volle Stimmrecht
für fünfhundert Aktien) berechtigt. Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter
eines oder mehrerer anderen Aktionaire, so kann er einschließlich des Stimmrechts
seiner Vollmachtgeber niemals mehr als fünf und funfzig Stimmen haben.
Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der
Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt.
C. 33.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt,
welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesell-
schaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem
nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das
unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird
von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder der Direktion verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verseichniß
der Nummern seiner Quttungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben,
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, sowie mit
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien. .
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbehörden über die bei ihnen
erfolgte Deposition der Aktien.
S. 34.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts-
vorstandes oder von einem Beamten, der ein offentliches Siegel zu führen be-
rechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Volmäht muß spätestens Einen Tag vor der Versammlung im
Jehrgang 1870. (Nr. 7716.) 6 Bü-