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2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er—
kennen ist;
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist;
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem
Gewählten enthalten.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie am
denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter
wählbar ist.
Art. 18b.
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18a) steht jedem Wähler der
Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den Berathungen
und Beschlüssen der Distriktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfte
bedingt sind, weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüss.
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder vertheilt werden.
Art. II.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt der Anordnung einer allgemeine.
Neuwahl in Kraft.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftrag.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Text des Landtagswahlgesetz.
vom 26. März 1868, wie er sich aus den im gegenwärtigen Gesetz und im Gesetz vo-
16. Juni 1882 festgestellten Aenderungen ergibt, im Regierungsblatt bekannt zu machen
Gegeben Stuttgart, den 28. Jannar 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zene.