Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtaus- 
stellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
K. 35. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts 
gebührt der Generalversammlung. 
F. 36. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet 
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren 
fest. Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm- 
üer zenersrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, ver- 
sehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach F. 31. ad 1. bis 5. 
7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
C. 37. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den jähr- 
lichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl 
der zu Mählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist 
b) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt- 
hafte Wahlen unberücksichtigt; 
J) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung eines Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel sammeln, 
die Unterschriften der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach 
dem angefertigten, von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder 
der Direktion zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionaire 
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