Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Gesellenprüfungsordnung.)  93

Das  Prüfungsberfahren.

8§  5.
Die  Prüfung  zerfällt  in  den  praktischen  und  in  den  theoretischen  Teil.

Rraktische  Prüfung.

86.
Die  praktische  Prüfung  besteht:

1.  in  denjenigen  Handwerkszweigen,  in  welchen  die  Anfertigung  eines  Gesellenstückes
  herkömmlich  und  zweckdienlich  ist,  aus  der  Anfertigung  eines  solchen
und  außerdem  aus  einer  Arbeitsprobe,  deren  Umfang  sich  nach  dem  Ausfall
des  ohne  fremde  Hilfe  gefertigten  Gesellenstückes  richtet;

2.  in  Handwerkszweigen,  in  denen  die  Anfertigung  des  Gesellenstückes  nicht
angängig  oder  zweckentsprechend  erscheint,  aus  einer  Arbeitsprobe.

Das  Gesellenstück.

87.

Die  Bestimmung  des  Gesellenstückes  erfolgt  durch  den  Prüfungsausschuß.

Dasselbe  ist  so  zu  wählen,  daß  mit  der  Herstellung  keine  mit  dem  Charakter
einer  Gesellenprüfung  unvereinbare  Anforderung,  sowie  kein  erheblicher  Zeit-  und
Kostenaufwand  verbunden  ist.  Durch  das  Gesellenstück  soll  der  Prüfling  dartun,
daß  er  sich  die  in  seinem  Gewerbe  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  angeeignet
  hat.  Vorschläge  für  die  Wahl  des  Gesellenstückes  können  vom  Lehrherrn
unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Lehrlings  und  seines  Ausbildungsgangs
  bei  der  Anmeldung  zur  Prüfung  ausgesprochen  werden,  ebenso  auch  von  den
zur  Prüfung  sich  meldenden  Gesellen  und  selbständigen  Gewerbetreibenden.

8  8.
Die  Prüfung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Prüfungsausschusses  statt.
Bei  auswärtigen  Arbeiten  hat  der  Prüfling  die  Mehrkosten  der  Aufsicht  zu  er—
setzen.  Die  Werkstätte,  in  welcher  das  Gesellenstück  anzufertigen  ist,  bestimmt  der
Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses.