Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Nr. 7723.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio. 
nen des Wreschener Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 
25. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Wreschener Kreises auf den Kreiztagen 
vom 4. Dezember 1868. und vom 7. Dezember 1869. beschlossen worden, neben 
der durch das Allerhöchste Privilegium vom 18. Mai 1857. (Gesetz= Samml. 
S. 547.) genehmigten Anleihe die zur Ausführung des Baues der Chausseen 
von der Gnesener Kreisgrenze bis Wreschen und von Mielzyn nach Wulka noch 
fehlenden Geldmittel im Betrage von 30,000 Thalern im Wege einer Arleihe 
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
wecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß- 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30 Stück à 500 Thaler 
100 à 100 . 
100-å,50 - 
15,000 Thaler 
10,0000 
5,000 ". 
30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nac der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Projent des Kapitals, unter Zuwachs der ZQinsen von den amortifirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
(Nr. 7722—7723. Das 
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