Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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b) wenn sie beballastet oder leer sind. Ein Silbergroschen 
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit. 
II. Von. Holzflößen, welche in die Schlei eingehen, wird entrichtet: 
1) von eichenem Bau= und Nutzhoz zwei Silbergroschen, 
2) von anderem Holze. .. . . .. . .. .. .. ... . .. . . ... Ein Silbergroschen 
für jede 100 Kubikfuß Preußischen Maaßes oder jede 3 Kubikmeter. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit, wenn 
sie eine Fahrt zwischen Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung 
fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 
2. A und b. festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch--, Cement-, 
Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller 
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dach- 
reth, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent- 
richten. 
3) Für Fahrzeuge, welche die Schlei regelmäßig oder häufig im Jahre be- 
suchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmaßigen Abgabe für jede ein- 
zelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach 
näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Verwaltungs- 
behörde festzusetzen bleibt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der Schleiabgaben sind befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in die Schlei einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und die Schlei ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes, widriger Winde, sowie alle Fahrziuge, 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu 
nehmen, in die Schlei einlaufen und dieselbe, ohne Ladung gelöscht oder 
eingenommen zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von vierzig Lasten (achtzig Tonnen) oder weniger Tragfähigkeit, 
wenn sie auf der ahn nach einem außerhalb der Schlei belegenen Hafen 
(Nr. 7728.) des
	        
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