Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Mit den im F. 4. bestimmten Zahlungstagen hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht ab. 
gehobenen Zinsen sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu 
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden, noch nicht 
fälligen Zinskupons von dem Kapital gekürzt, um zur Einlösung dieser Kupons 
vorkommenden Falls zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen und noch nicht 
fälligen Kupons sollen in Gegenwart der Direktion und des Syndikus oder 
Konsulenten der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, 
verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht 
werden. 
Die Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (§. 5.) von der 
Gesellschaft eingelöst sind, kann dieselbe durch ihre Direktion wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre, vom Zahlungs- 
tage (F. 4.) ab, von der Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 
alhährkich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens 
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so 
erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewondenen Prioritäts-Obligationen von 
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts- Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
C. 11. 
Auf den Kapitalbetrag der Prioritäts.Obligationen und auf deren Zinsen 
kann bei der Gesellschaft kein Arrest angelegt werden. 
Bezüglich der Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts- 
Obligationen kommen die allgemeinen gesetzlichen, sowie die Bestimmungen des 
Statutnachtrages vom 3. Juli 1851. (Gesetz. Samml. 1851. S. 464) W. 1 
und 20. zur Anwendung. Doch ist die Mortifzirung von Zinskupons aut 
statthaft. 
S. 12. 
Die in den I#. 4. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen mit voller Wirkung einer speziellen Benachrichtigung an die Betheiligten 
durch nachstehende öffentliche Blätter: 
die Hamburger Nachrichten, 
den Hamburgischen Korrespondenten, 
den Preußischen Staatsanzeiger, 
die privilegirte Berlinische Zeitung, 
die Mecklenburgischen Anzeigen und 
den Altonaer Nerkur. 
 
	        
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