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Mit den im F. 4. bestimmten Zahlungstagen hört die Verzinsung der
ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht ab.
gehobenen Zinsen sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden, noch nicht
fälligen Zinskupons von dem Kapital gekürzt, um zur Einlösung dieser Kupons
vorkommenden Falls zu dienen.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen und noch nicht
fälligen Kupons sollen in Gegenwart der Direktion und des Syndikus oder
Konsulenten der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat,
verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht
werden.
Die Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (§. 5.) von der
Gesellschaft eingelöst sind, kann dieselbe durch ihre Direktion wieder ausgeben.
S. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht zur
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre, vom Zahlungs-
tage (F. 4.) ab, von der Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft
alhährkich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so
erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter
Angabe der Nummern der werthlos gewondenen Prioritäts-Obligationen von
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts- Obligationen keinerlei Ver-
pflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
C. 11.
Auf den Kapitalbetrag der Prioritäts.Obligationen und auf deren Zinsen
kann bei der Gesellschaft kein Arrest angelegt werden.
Bezüglich der Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts-
Obligationen kommen die allgemeinen gesetzlichen, sowie die Bestimmungen des
Statutnachtrages vom 3. Juli 1851. (Gesetz. Samml. 1851. S. 464) W. 1
und 20. zur Anwendung. Doch ist die Mortifzirung von Zinskupons aut
statthaft.
S. 12.
Die in den I#. 4. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen mit voller Wirkung einer speziellen Benachrichtigung an die Betheiligten
durch nachstehende öffentliche Blätter:
die Hamburger Nachrichten,
den Hamburgischen Korrespondenten,
den Preußischen Staatsanzeiger,
die privilegirte Berlinische Zeitung,
die Mecklenburgischen Anzeigen und
den Altonaer Nerkur.