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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 45.
(Nr. 7741.) Allerböchster Erlaß vom 7. September 1870., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Chausseegeld- Erhebung an die Gemeinde Billerbeck, Kreis
Coesfeld, Regierungebezirk Münster, für die bis zur Billerbeck--Nottulner
Gemeindegrenze ausgebaute Kommunalstraße.
A Ihren Bericht vom 28. August d. J. will Ich der Gemeinde Billerbeck
im Kreise Coesfeld, Regierungebezirks Münster, in Bezug auf die von ihr Behufs
Herstellung einer direkten Verbindung mit Nottuln, im Kreise Münster, bis zur
Billerbeck- Nottulner Gemeindegrenze ausgebaute Kommunalstraße, gegen Ueder-
nahme der chausseemäßigen Unterhaltung derselben, das Recht zur Chiusseegeld-
Erhebung nach den Bestimmungen des für die StaateChausseen jedesmal gelten-
den Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie solche auf den Staats-Chausseen von Ihnen angew#ndt werden, hieidurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1810. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hauptquartier Reims, den 7. September 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Jahrgang 1870. (Nr. 7741—774. 80 Nr. 7742.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1870.