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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. —
(Nr. 7568.) Gesetz, betreffend die gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum im
Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main. Vom 5. Ja-
nuar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gyaden König von Preußen rc
verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main, mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der im 8. 27. des Gesetzes vom 8. Juni 1866. zur Wahl der Geschwo-
renen angeordnete Ausschuß wird von den Kreisständen des Stadtkreises Frank-
furt am Main aus ihrer Mitte nach Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom
76. September 1867. (Gesetz= Samml. S. 1653.) gewählt.
si
Wählbar zum Geschworenen für das Enteignungsverfahren ist jeder Staats-
bürger, welcher das Alter von 30 Jahren erreicht und in dem Stadtkreise Frank.-
furt am Main seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Wählbar sind nicht die Mitglieder des Magistrats, des Stadtgerichts und
des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main.
g. 3.
Die von dem Wahlausschusse vollzogene Wahl ist von dem Polizeipräsi-
denten öffentlich bekannt zu machen und dem Stadtgerichte in glaubhafter Aus-
fertigung mitzutheilen.
8. 4.
Sofort nach der Verkündigung dieses Gesetzes ist der Wahlausschuß zu
bilden und die Wahl der Geschworenen vorzunehmen.
Jahrgang 1870. (Nr. 7568—7500.) 3 Die
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1870.