Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr.  7570.)  Statut  füc  die  Friedrichsfelder  Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise  Ortelsburg.
Vom  18.  Sezember  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #9

verordnen  auf  Grund  der  §#.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
(Gesetz-  Samml.  von  1843.  S.  41.)  und  des  Artikel  2.  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  von  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der
Betheiligten,  was  folgt:
F.  1.
Um  die  an  schädlicher  Nässe  leidenden,  im  südlichen  Theile  des  Ortelsburger
  Kreises  südlich  von  Klein-Jeruthen  gelegenen  Grundstücke  durch  Ent.  und

Bewässerung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser  Grundstücke  zu  einer  Genossenschaft
  unter  dem  Namen:

„Friedrichsfelder  Meliorations-Genossenschaft“
vereinigt.
Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Ortelsburg.

K.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Baumeister  Stahlenbrecher  unter
dem  26.  April  1869.  aufgestellten  Meliorationsplan,  sowie  derselbe  bei  der
höheren  Prüfung  festgestellt  ist,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  demgemäß
ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplans,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  zethweng  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Nach  der  Ausführung  des  Regulirungsplans  sind  die  sonst  nöthigen  oder
zweckmäßigen  neuen  Entwässerungs=  und  Bewasserun  68  .  Anlagen  im  Genossenschaftsgebiete
  von  den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Vortheils
auszuführen  und  zu  unterhalten,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  die  Interessen
des  Verbandes  nicht  gefährdet  werden.  Alle  auf  diese  Anlagen  bezüglichen
Streitigkeiten  werden  nach  §.  13.  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  enlschieden.
Die  Organe  des  Verbandes  haben  auch  dergleichen  Anlagen  zu  beaufsichtigen.

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Die  Anlagekosten  sollen  durch  Darlehne  beschafft  und  die  zur  Verzinsung
und  Amortisation  derselben  erforderlichen  Geldmittel  durch  jährliche  Beiträge  der
Meliorationsgenossen  aufgebracht  werden.

Die  Beiträge  zur  Verbandskasse  sind  von  den  Genossenschafts-Mitgliedern
nach  Verhältniß  des  Vortheils  zu  leisten,  welchen  die  gemeinsamen  Anlagen  den
einzelnen  Grundstücken  bringen.

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