Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXIV.  445

bestimmter  Berechtigter  betreffend  —  Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  373  —
und  Verordnung  vom  17.  Dezember  1912,  die  Einführung  des  Staatsschuldbuches
betreffend  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  473  —),  oder

.  in  Buchschulden  des  badischen  Staats  auf  den  Namen  der  Krankenkasse  umgewandelt
werden  (Gesetz  vom  8.  Juni  1912,  die  Einrichtung  eines  Staatsschuldbuches  betreffend
  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  212  —  und  Verordnung  vom
10.  Dezember  1912,  den  Vollzug  des  Staatsschuldbuchgesetzes  betreffend  —  Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  Seite  457  —;

2.  Schuldverschreibungen  der  badischen  Staatsanleihen,  die  nach  dem  1.  Januar  1913
ausgegeben  werden,  sollen  in  Buchschulden  des  Staates  auf  den  Namen  der  Krankenkasse
  umgewandelt  werden;

3.  Schuldverschreibungen  von  Anleihen  anderer  Bundesstaaten  oder  des  Reichs  sollen,
soweit  möglich,  in  Buchschulden  dieser  Staaten  oder  des  Reichs  auf  den  Namen  der
Krankenkasse  umgewandelt  werden.

Im  Falle  der  Ziffern  1b,  2  und  3  können  die  Empfangsbescheinigungen  und  Benachrichtigungen

  dem  Vorstand  der  Krankenkasse  zur  Aufbewahrung  überlassen  werden.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Wertpapiere  dem  Gemeinde-(Stadt-yrat  des  Sitzes  der
Kasse  zur  Aufbewahrung  bei  den  Wertpapieren  der  Gemeinde  zu  übergeben.  Wenn  dies  ausnahmsweise
  nicht  möglich  ist,  so  sind  die  Wertpapiere  nach  näherer  Anordnung  des  Versicherungsamts
  in  anderer,  genügende  Sicherheit  verbürgender  Weise  aufzubewahren;  dies  kann  z.  B.
durch  Hinterlegung  bei  der  Reichsbank,  Badischen  Bank  oder  einer  mit  Gemeindebürgschaft
versehenen  Sparkasse,  in  geeigneten  Fällen  auch  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Aufbewahrung
durch  den  Vorstand  der  Krankenkasse  in  einem  doppelt  verschließbaren,  feuer=  und  diebessicheren
Schrank  erfolgt,  dessen  einen  Schlüssel  der  Vorsitzende  und  dessen  zweiten  Schlüssel  ein  anderes
vom  Vorstand  zu  bestimmendes  Mitglied  desselben  zu  verwahren  hat.

Sparkassenbücher  über  angelegtes,  nicht  zu  den  Betriebsgeldern  gehörendes  Vermögen
können  bei  der  Sparkasse  hinterlegt  werden,  wenn  diese  eine  solche  Hinterlegung  eingeführt  hat.
Wo  dies  nicht  zutrifft,  genügt  die  einfache  Aufbewahrung  durch  den  Vorstand  der  Krankenkasse
nach  Eintragung  des  Sperrvermerks,  daß  Auszahlungen  nur  erfolgen  dürfen,  wenn  der  Vorsitzende
  und  ein  weiteres  Vorstandsmitglied  den  auszuzahlenden  Betrag  durch  Unterschrift
bestätigt  haben.

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12.
Zahnärztliche  Behandlung.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  §  122  Absatz  1  und  des  §  123  Satz  1  der  Reichsversicherungsordnung
  können  Zahntechniker  ohne  Zustimmung  des  Versicherten  bei  Zahnkrankheiten,  mit
Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten,  selbständige  Hilfe  in  Orten  oder  Bezirken  leisten,
für  die  das  Versicherungsamt  auf  Antrag  eines  Versicherungsträgers  und  nach  Anhörung  des
Bezirksarztes  ein  Bedürfnis  hierfür  anerkannt  hat.  Ein  Bedürfnis  liegt  nur  dann  und  insolange
  vor,  als  nicht  genügend  Zahnärzte  vorhanden  sind,  die  zu  angemessenen  Bedingungen