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kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und
somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu
benutzende Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und
Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige
Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. in einem anderen
durchgehenden Verkehre erheben. Sollte die Gesellschaft zum Zwecke
der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das
gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend prcssset ist, von einer an-
deren Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Her-
zoglichen Regierung für zulänglich erachtete Gründe sich weigern,
auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr über-
haupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes
zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern
der Herzoglichen Regierung für einen direkten Verkehr, an welchem
die sich weigerlich haltende Bahrwerwaltung mit betheiligt ist, ge-
machte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagen-
klassen bewirken. «
Alle Aenderungen in den Tarifen müssen der Regierung in
den von dieser vorgeschriebenen Formen und Zeitabschnitten an-
gezeigt, auch öfenulil bekannt gemacht werden.
Im Fall der Erhöhung von Tarifsätzen muß die öffentliche
Bekanntmachung sechs Wochen vor Anwendung derselben erfolgen.
Nr. 10. Die Genehmigung, wie auch die Abänderung der
Fahrpläne, wird der Regierung vorbehalten.
Nr. 11. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Militair-,
Post- und Telegraphenverwaltungen des Norddeutschen Bundes alle
diejenigen Vorrechte und Begünstigungen zu gewähren, welche den-
selben gegenwärtig auf den Braunschweigischen Staatsbahnen zu-
stehen oder künftig für die Staatsbahnen im Norddeutschen Bundes-
gebiete werden eingeführt werden.
Nr. 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die in der Anlage
zum F. 8. des Königlich Preußischen Reglements über die Civil=
versorgung und Civilanstellung der Militairpersonen des Heeres
und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 16./20. Juni 1867.
unter I. und II. 1. C. aufgeführten Unterbeamtenstellen, beziehungs-
weise die denselben entsprechenden Stellen mit Militairanwärtern
des Bundesheeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, zu besetzen.
Sind gualifizirte Militairanwärter — bezüglich deren An-
meldung, Ermittelung und Einberufung die 9#. 16. bis 22. inkl-
jenes Reglements maaßgebend sind # nicht zu ermitteln, so hat die
Gesellschaft in der Besetzung der betreffenden Stelle freie Hand.
Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb
des Preußischen Gebiets, insbesondere der Bahnwärter, Weichen-
war-