Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und 
somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu 
benutzende Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und 
Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige 
Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. in einem anderen 
durchgehenden Verkehre erheben. Sollte die Gesellschaft zum Zwecke 
der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das 
gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend prcssset ist, von einer an- 
deren Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Her- 
zoglichen Regierung für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, 
auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr über- 
haupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes 
zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern 
der Herzoglichen Regierung für einen direkten Verkehr, an welchem 
die sich weigerlich haltende Bahrwerwaltung mit betheiligt ist, ge- 
machte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagen- 
klassen bewirken. « 
Alle Aenderungen in den Tarifen müssen der Regierung in 
den von dieser vorgeschriebenen Formen und Zeitabschnitten an- 
gezeigt, auch öfenulil bekannt gemacht werden. 
Im Fall der Erhöhung von Tarifsätzen muß die öffentliche 
Bekanntmachung sechs Wochen vor Anwendung derselben erfolgen. 
Nr. 10. Die Genehmigung, wie auch die Abänderung der 
Fahrpläne, wird der Regierung vorbehalten. 
Nr. 11. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Militair-, 
Post- und Telegraphenverwaltungen des Norddeutschen Bundes alle 
diejenigen Vorrechte und Begünstigungen zu gewähren, welche den- 
selben gegenwärtig auf den Braunschweigischen Staatsbahnen zu- 
stehen oder künftig für die Staatsbahnen im Norddeutschen Bundes- 
gebiete werden eingeführt werden. 
Nr. 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die in der Anlage 
zum F. 8. des Königlich Preußischen Reglements über die Civil= 
versorgung und Civilanstellung der Militairpersonen des Heeres 
und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 16./20. Juni 1867. 
unter I. und II. 1. C. aufgeführten Unterbeamtenstellen, beziehungs- 
weise die denselben entsprechenden Stellen mit Militairanwärtern 
des Bundesheeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, zu besetzen. 
Sind gualifizirte Militairanwärter — bezüglich deren An- 
meldung, Ermittelung und Einberufung die 9#. 16. bis 22. inkl- 
jenes Reglements maaßgebend sind # nicht zu ermitteln, so hat die 
Gesellschaft in der Besetzung der betreffenden Stelle freie Hand. 
Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb 
des Preußischen Gebiets, insbesondere der Bahnwärter, Weichen- 
war-
	        
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