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Provinz Preußen, RNegicrungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Niederunger Kreises
III. Emission
über
Auf Grund des unten . .. genehmigten Kreistagsbeschlusses
vom 16 August 1870. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern be-
kennt sich die ändische Kommission für den Cbtausseebau des Niederunger Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo . . Tbalern
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Pro-
zent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschiebt vom
Jahre 1871. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilaungsfonds
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König-
lichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in Königs-
berg erscheinenden Zeitung und in dem Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
Habe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei
er Kreis Kommunalkasse in Heinrichwalde, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
(Nr. 7753) Mit